RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen

überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.

Wortlaut laut Findok

Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch. (2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 305 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk: "Alternativnachweis - 99202".

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0233-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 13.06.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF