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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Artikel 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen die anmeldende Person umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit. (2) Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung in mehreren Datensätzen vorgelegt, registrieren die Zollbehörden jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt und benachrichtigen umgehend die Person, die die Angaben vorgelegt hat, von der jeweiligen Registrierung und teilen der betreffenden Person für jede Vorlage von Angaben eine MRN sowie das Registrierungsdatum mit. (3) Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 haben, werden von den Zollbehörden umgehend von der Registrierung benachrichtigt, a)wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird; b)wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden. (4) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF