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UZK-IA

Artikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen

überholte Fassung (bis 20.04.2018)RichtlinieBMF-010313/0362-III/10/2017gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 20.04.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, der zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise ersetzt werden. (2) Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden Dokumente: a)eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer, der die Waren wiederversendet; b)eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt; c)eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt; d)eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, falls folgendedie folgenden Bedingungen erfüllt sind: i)der Wiederversender ist keinweder ein ermächtigter noch ein registrierter Ausführer und verweigert seine Zustimmung dazu, dass dem Ersatz- Nachweis eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beigefügt wird; ii)der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung übersteigt den geltenden Höchstwert, ab dem der Ausführer ein ermächtigter oder ein registrierter Ausführer sein muss, um einen Ersatz-Nachweis ausfertigen zu dürfen.; e)eine Ersatzerklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet. (3) Wird ein Ersatz-Ursprungsnachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe d ausgestellt, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis. Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf. (4) Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung, so wird der Ersatz-Ursprungsnachweis vom Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung ausgefertigt. Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, nicht den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender von Teilen der Sendung selbst kein registrierter Ausführer sein, um Ersatzerklärungen zum Ursprung auszufertigen. Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender, um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu dürfen, eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a)er ist ein registrierter Ausführer in der Union, b)er fügt der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung bei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0362-III/10/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis 20.04.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF