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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Anhang 12-01 Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Anhang 12-01 Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen (*) 1.Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen. 2.Titel I enthält die Formate der Datenelemente. 3.Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II. 4.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden: aalphabetisch nnumerisch aanalphanumerisch Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: | a1 | 1 Buchstabe, festgelegte Länge | n2 | 2 Ziffern, festgelegte Länge | an3 | 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge | a..4 | bis zu 4 Buchstaben | n..5 | bis zu 5 Ziffern | an..6 | bis zu 6 alphanumerische Zeichen | n..7,2 | bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position Titel I Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen | D.E. Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. Format (Art/Länge) | Codeliste in Titel II (Ja/Nein)Code- liste in Titel II (Ja/Nein) | KardinalitätKardi- nalität | Anmerkungen | 1 | EORI-Nummer | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur. | 2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | an..512 | Nein | 1x | | 3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | StraßeStraße und Hausnummer: an..70 Postleitzahl: an..17 Ort: an..35 Ländercode: a2 und Hausnummer: an..70 Postleitzahl: an..9 Ort: an..35 Ländercode: a2 | Nein | 1x | DerDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind. in Titel II für D.E. 1 "EORI- Nummer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden. | 3a | Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union | Straße und Hausnummer: an..70 Postleitzahl: an..17 Ort: an..35 Ländercode: a2 | Nein | 1x | Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind. | 4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | n1 | Ja | 1x | | 5 | MehrwertsteuernummerMwSt-Nummer(n)(n) | LändercodeLändercode: a2 MwSt-Nummer: an..15: a2 Mehrwertsteuernummer: an..15 | Nein | 99x | DasDas Format der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt. Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt. | 6 | Rechtsform | an..50 | Nein | 1x | | 7 | Kontaktinformationen | NameName der Kontaktperson an..70 Straße und Hausnummer: an..70 Postleitzahl: an..17 Ort: an..35 Telefon: an..50 Fax an..50 E-Mail-Adresse: an..256 der Kontaktperson an..70 Straße und Hausnummer: an..70 Postleitzahl: an..9 Ort: an..35 Telefon: an..50 Fax an..50 E-Mail-Adresse: an..50 | Nein | 9x | | 8 | EindeutigeEinmalige Drittlands- identifikationsnummer Drittlandskennnummer | an..17 | Nein | 99x | | 9 | ZustimmungZustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 | n1 | Ja | 1x | | 10 | NameName (Kurzform) | an..70 | Nein | 1x | | 11 | Gründungsdatum | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | | 12 | Art der Person | n1 | Ja | 1x | | 13 | HauptwirtschaftstätigkeitHauptwirtschafts- tätigkeit | an4 | Ja | 1x | | 14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | | 15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Codes 1.Einleitung Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen. 2.Codes 11EORI-Nummer Die EORI-Nummer hat folgende Struktur: | Feld | Inhalt | Format | 1 | Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) | a2 | 2 | Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat | an..15 Ländercode: dieDie alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 11062020/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der1470 Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen. 44Ansässigkeit im Zollgebiet der Union 0Nicht im Zollgebiet der Union ansässig | Code | Beschreibung | 0 | Nicht im Zollgebiet der Union ansässig | 1 | Im Zollgebiet der Union ansässig 1Im Zollgebiet der Union ansässig 99Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäßOffenlegung der unter den NummernDatenelementen 1, 2, 3 und 33a genannten personenbezogenen Daten 0Nicht zur Veröffentlichung | Code | Beschreibung | 0 | Keine Zustimmung zur Offenlegung | 1 | Zustimmung zur Offenlegung 1Zur Veröffentlichung 1212Art der Person Die folgenden Codes sind zu verwenden: | Code | Beschreibung | 1 | Natürliche Person | 2 | Juristische Person | 3 | Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten 1Natürliche Person 2Juristische Person 3Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten 13HauptwirtschaftstätigkeitHauptwirtschaftstätigkeit Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF