Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 264 Erledigung eines besonderen Verfahrens
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 264 Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwendung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
(2) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.
(4) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.
(5) Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren vorlegen.
Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.
Normen und Schlagworte
- Art. 264 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF