RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 2 Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 2 Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen Artikel 163 Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) Für die Zwecke des Artikels 8 AbsatzAbsätze 3 und 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) 1) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 60.000100.000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden. 1)ABl. Nr. L 252 vom 14.09.1978 S. 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF