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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen: a)durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung; b)durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205; c)durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206; d)durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211; e)durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213; f)durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210; g)durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 1); h)durch den Klebezettel gemäß Artikel 290. (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15.000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden. (4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis: ,N-Verpackung - [Code 98200]' ('N packaging - [code 98200]') (5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis: ,Nachträglich ausgestellt - [Code 98201]' ('Issued retrospectively - [code 98201]') (6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden. 1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0233-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 13.06.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF