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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Teil II

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Teil II Kapitel I Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel 1.Stempel Nr. 1 [Grafik] (Abmessungen: 26 × 59 mm) 2.Stempel Nr. 2 [Grafik] (Abmessungen: 26 × 59 mm) Kapitel II Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel [Grafik]   (Abmessungen: 55 × 25 mm) 1.Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes 2.Kennnummer der Abgangszollstelle 3.Nummer der Anmeldung 4.Datum 5.Zugelassener Versender 6.Bewilligungsnummer Kapitel III Ladeliste [Grafik]   Kapitel IV Merkblatt zur Ladeliste Abschnitt 1 1.Begriffsbestimmung 1.1.Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist. 1.2.Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden. 2.Gestaltung der Ladelisten 2.1.Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden. 2.2.Die Ladelisten müssen enthalten: a)die Überschrift "Ladeliste", b)ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist, c)Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung, Versendungsland/Ausfuhrland, Rohmasse (kg), Raum für amtliche Eintragungen. Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift "Raum für amtliche Eintragungen" muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen. 2.3.Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. Abschnitt 2 Anmerkungen zu den einzelnen Flächen 1.Umrahmtes Feld 1.1.Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung "T1", "T2" oder "T2F" ein. 1.2.Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Abschnitt III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen. 2.Spalten 2.1.Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2.Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung Die erforderlichen Angaben sind gemäß dem Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 "Packstücke und Warenbezeichnung", 40 "Summarische Anmeldung/ Vorpapier", 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" sowie gegebenenfalls 33 "Warennummer" und 38 "Eigenmasse (kg)" eingetragen werden. 2.3.Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. 2.4.Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Abschnitt 3 Verwendung der Ladeliste 1.Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden. 2.Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 "Versendungs-/Ausfuhrland", 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" der Versandanmeldung zu vermerken. 3.Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört. 4.Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. 5.Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 "Ladelisten" der Versandanmeldung zu vermerken. 6.Für die Formulare der Ladeliste ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind. Kapitel V Grenzübergangsschein [Grafik]   Kapitel VI Gesamtsicherheitsbescheinigung [Grafik] .   [Grafik] .   Kapitel VII Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung [Grafik]   [Grafik]   Kapitel VIII Merkblatt zur Gesamtsicherheitsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1.1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden. 1.1.Währungscode Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Gesamtsicherheitsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein. 1.2.Besondere Vermerke Hat sich der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Zollstelle in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen. 1.3.Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an. 2.Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen - Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen 2.1.Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2.Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen. 2.3.Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens. 3.Technische Anforderungen 3.1.Für die Formulare der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist weißes holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün, bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau. 3.2.Die Formulare haben das Format 210 × 148 mm. 3.3.Der Druck der Formulare für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen. 3.4.Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF