Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Artikel 24 Einhaltung der Vorschriften
(Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt dieDie Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.
Ist dera) Antragsteller keine natürliche PersonEntscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gilt die Voraussetzung desgemäß der eine der Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn keine der folgendenunter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat:, und
b)keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:
ai) der Antragsteller;,
ii) Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und
biii) die PersonPersonen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich istsind oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;ausüben.(*)
c)der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.
(2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
(3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.(*)
(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. November 2020, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 24 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF