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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden. (2) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten. Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dendem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.(*) (3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. November 2020, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020 S. 31

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
12.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF