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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 67 Zulassung als ermächtigter Ausführer

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 67 Zulassung als ermächtigter Ausführer (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer und Wiederversender zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als ermächtigter Ausführer beantragen. (2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer. (3) Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete festgelegt sind. (4) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungsnachweisen anzugeben ist. DerDie Zulassungsnummer geht derbeginnt mit dem ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats voran. (5) Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind. (6) Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-0913 erstellt. (7) Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermächtigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der Höchstwert 6.000 EUR pro Sendung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF