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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex) (1) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden. (2) Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind. (3) Bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF