Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex)
(1) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.
(2) Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 183 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0424-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF