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UZK-IA

Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten. (2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein: a)die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 291 vorgeschrieben wurde; b)die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle; c)gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse. (3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF