Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 151 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Artikel 151 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
(1) Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(2) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(3) Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
(4) Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.
(5) Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu verwenden.
(6) Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu verwenden.
(7) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 151 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF