Findok · Richtlinien
UZK-IA
Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.07.2020
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
Codes
1.Einführung
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.
2.Codes
1/1. Art der Anmeldung
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EX:
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Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
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IM:
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Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
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CO:
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Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
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Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
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Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).
1/2. Zusätzliche Art der Anmeldung
Afür eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
Bfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
Cfür eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
Dfür die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Efür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Ffür die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
Xfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Yfür eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Zfür eine ergänzende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex
1/3. Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes
TIR im TIR-Verfahren beförderte Waren (*1)
CNicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren
TGemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen
T1Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden
T2Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet
T2FWaren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
T2SM:Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
TDWaren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex befördert werden.
XZur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes
T2LNachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LFNachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
T2LSMNachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
Im Zusammenhang mit dem Manifest zu verwendende Codes
NAlle Waren, für die keine der in den Codes T2L und T2LF beschriebenen Situationen zutrifft.
T2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LFNachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
1/7. Kennnummer für besondere Umstände
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
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Code
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Bezeichnung
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Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
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A20
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Expressgutsendungen im Rahmen von summarischen Ausgangsanmeldungen
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A2
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F10
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See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
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F1a = F1b+F1d
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F11
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See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements
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F1a = F1b + F1c + F1d
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F12
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See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
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F1b
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F13
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See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Namenskonnossement
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F1b
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F14
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See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement
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F1c
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F15
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See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
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F1c + F1d
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F16
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See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags zur Verfügung gestellt werden müssen (Namenskonnossement oder unterstes Hauskonnossement)
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F1d
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F20
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Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen
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F2a
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F21
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB
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F2b
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F22
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB
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F2c
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F23
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
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Teil von F2d
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F24
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
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F2d
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F25
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB
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Teil von F2d zur Ergänzung der Nachricht F23 mit der Kennnummer für besondere Umstände
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F26
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Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB
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F2c + F2d
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F27
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Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
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F2a
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F30
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Expressgutsendungen - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz
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F3a auf dem Luftweg
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F31
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Expressgutsendungen - vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen
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F3a auf anderem Weg als auf dem Luftweg
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F32
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Expressgutsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
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F3b
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F40
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Postsendungen - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz
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F4a auf dem Luftweg
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F41
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Postsendungen - vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen (außer Beförderung auf dem Luftweg)
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F4a auf anderem Weg als auf dem Luftweg
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F42
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Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
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F4b
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F43
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Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
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F4c
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F44
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Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Kennnummer des Postbehälters
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F4d
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F50
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Straßengüterverkehr
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F5
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F51
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Schienengüterverkehr
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F5
1/10. Verfahren
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.
Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.
Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.
Beispiel:
Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).
Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.
Beispiel:
Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).
Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.
Beispiel:
4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.
Liste der Verfahren mit Codes
Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat (Waren, die unter ein Zollunionsabkommen fallen).
Beispiele:
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden. (*1)
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Spanien zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort nach Andorra weiterbefördert werden.
07Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung:
Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele:
Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
10Endgültige Ausfuhr
Beispiel:
Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch VersandVersendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt. (*1)
11Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.
Erläuterung:
Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.
Beispiel:
Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.
21Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.
Beispiel:
Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 des Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates 1)) fällt nicht unter diesen Code.
1)Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994 S. 1).
(*1)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
22Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.
Unter diesen Code fallen folgende Situationen:
Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates)
Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, bei der keine Zollabgaben bei der Wiedereinfuhr erhoben werden.
23Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Beispiel:
Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
31Wiederausfuhr
Erläuterung:
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.
Beispiel:
Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
40Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.
Beispiele:
Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele:
Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel:
Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44Endverwendung
Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Beispiel:
Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen
45Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele:
Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.
46Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung:
Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel:
Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Union in die passive Veredelung.
48Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung:
Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung:
Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung:
Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
Beispiel:
Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung:
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel:
Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland weiterversandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung:
Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele:
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.
68Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Beispiel:
Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
Erläuterung:
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
71Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Erläuterung:
Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission 1) vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern.
Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).
Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.
1)Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 7).
77Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Erläuterung:
Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission 1) vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven)
1)Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78Überführung von Waren in eine Freizone. a)
95Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung:
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Erläuterung:
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.
Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen
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Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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Anmeldungen
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Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
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B1
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Ausfuhranmeldung und Anmeldung zur Wiederausfuhr
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10, 11, 23, 31
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B2
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung
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21, 22
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B3
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Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren
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76, 77
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B4
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Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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10
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C1
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Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung
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10, 11, 23, 31
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H1
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Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung
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01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
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H2
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Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren
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71
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H3
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Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung
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53
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H4
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung
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51
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H5
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Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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40, 42, 61, 63, 95, 96
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H6
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Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
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01, 07, 40
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H7
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Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist
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4000 (*1)
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I1
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Vereinfachte Einfuhranmeldung
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01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68
(*1)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 3
1/11. Zusätzliches Verfahren
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
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Aktive Veredelung
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Axx
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Passive Veredelung
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Bxx
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Zollbefreiungen
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Cxx
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Vorübergehende Verwendung
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Dxx
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Landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Exx
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Sonstige
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Fxx
Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)
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Verfahren
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Code
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Einfuhr
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Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
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A04
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Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung
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A10 (*1)
Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)
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Verfahren
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Code
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Einfuhr
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
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B02
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
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B03
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt.-Aussetzung
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B06
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Ausfuhr
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Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren
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B51
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Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren
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B52
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Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV- MwSt.
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B53
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nur PV-MwSt.
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B54
Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 1))
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Artikel
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Code
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Befreiung von den Einfuhrabgaben
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Übersiedlungsgut von natürlichennatürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in diedas Zollgebiet der Union verlegen (*1)
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3
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C01
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Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)
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9 Abs. 1
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C42
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Übersiedlungsgut von , das durch eine natürlichen Personen mit der Absicht Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz inim Zollgebiet der Union zu begründen (Befreiung von den Eingangsabgaben, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung). (*1)
|
10
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C43
|
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden
|
12 Abs. 1
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C02
|
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in denzur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werdenangemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) (*1)
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12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
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C60
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Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke
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12 Abs. 2
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C03
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Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in denzur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werdenangemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) (*1)
|
12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
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C61
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Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält
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17
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C04
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Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.
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20
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C44
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Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
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21
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C06
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Sendungen mit geringem Wert
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23
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C07
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Sendungen von Privatperson an Privatperson
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25
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C08
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Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden
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28
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C09
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Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben
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34
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C10
|
Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden
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35
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C45
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Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse
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38
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C46
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Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind
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39
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C47
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Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind
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41
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C48
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
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42
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C11
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
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43
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C12
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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44 und 45
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C13
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Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden
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51
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C14
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Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
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53
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C15
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Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
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54
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C16
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Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung
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57
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C17
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Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
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59
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C18
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Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
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60
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C19
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden
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61 Abs. 1 Buchst. a
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C20
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen
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61 Abs. 1 Buchst. b
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C49
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden
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61 Abs. 1 Buchst. c
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C50
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In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde
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66
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C21
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In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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67 Abs. 1 Buchst. a, 67 Abs. 2
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C22
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In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
|
67 Abs. 1 Buchst. b, 67 Abs. 2
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C23
|
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
|
68 Abs. 1 Buchst. a, 68 Abs. 2
|
C24
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Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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68 Abs. 1 Buchst. b, 68 Abs. 2
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C25
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Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände
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74
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C26
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Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden
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81 Buchst. a
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C27
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Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden
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81 Buchst. b
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C51
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Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen
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81 Buchst. c
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C52
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Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind
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81 Buchst. d
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C53
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Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben
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82 Buchst. a
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C28
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Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen
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82 Buchst. b
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C54
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Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden
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82 Buchst. c
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C55
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Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
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85
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C29
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Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert
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86
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C30
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Werbedrucke
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87
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C31
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Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
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89
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C56
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Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind
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90 Abs. 1 Buchst. a
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C32
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Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden
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90 Abs. 1 Buchst. b
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C57
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verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden
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90 Abs. 1 Buchst. c
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C58
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Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen
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90 Abs. 1 Buchst. d
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C59
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Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
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95
|
C33
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Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
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102
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C34
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Werbematerial für den Fremdenverkehr
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103
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C35
|
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
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104
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C36
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Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
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105
|
C37
|
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
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106
|
C38
|
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
|
107
|
C39
|
Waren für Friedhöfe undzum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer (*1)
|
112
|
C40
|
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
|
113
|
C41
|
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
|
|
|
Sendungen mit geringem Wert
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114
|
C73
|
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland
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115
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C71
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Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
|
116
|
C74
|
Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
|
119
|
C75
|
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
|
121
|
C72
1)Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Vorübergehende Verwendung
|
Verfahren
|
Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Code
|
Paletten (einschließlich PalettenzubehörPalettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) (*1)
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208 und 209
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D01
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Container (einschließlich ContainerzubehörContainerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) (*1)
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210 und 211
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D02
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Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs
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212
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D03
|
Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen
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216
|
D30
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Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren
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219
|
D04
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Betreuungsgut für Seeleute
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220
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D05
|
Ausrüstung für Katastropheneinsätze
|
221
|
D06
|
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial
|
222
|
D07
|
Tiere (zwölf Monate oder älter)
|
223
|
D08
|
Waren zur Verwendung im Grenzgebiet
|
224
|
D09
|
Ton-, Bild oder Datenträger
|
225
|
D10
|
Werbematerial
|
225
|
D11
|
Berufsausrüstung
|
226
|
D12
|
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät
|
227
|
D13
|
Umschließungen, gefüllt
|
228
|
D14
|
Umschließungen, leer
|
228
|
D15
|
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände
|
229
|
D16
|
Spezialwerkzeuge und -instrumente
|
230
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D17
|
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind
|
231 Buchst. a
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D18
|
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mitgemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt eingeführt werdenunterliegen (*1)
|
231 Buchst. b
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D19
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Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)
|
231 Buchstabe c
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D20
|
Muster
|
232
|
D21
|
Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)
|
233
|
D22
|
Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
|
234 Abs. 1
|
D23
|
Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)
|
234 Abs. 2
|
D24
|
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
234 Abs. 3 Buchst. a
|
D25
|
Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden (*1)
|
234 Abs. 3 Buchst. b
|
D26
|
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung
|
235
|
D27
|
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden
|
236 Buchst. b
|
D28
|
Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden
|
236 Buchst. a
|
D29
|
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (*1)
|
206
|
D51
(*1)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
|
Verfahren
|
Code
|
Einfuhr
|
|
Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
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E01
|
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (*))
|
E02
|
Ausfuhr
|
|
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
|
E51
|
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
|
E52
|
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
|
E53
|
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
|
E61
|
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
|
E62
|
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
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E63
|
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
|
E71
|
Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009(**))
|
E64
|
Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
|
E65
(*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
(**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).
Sonstige
|
Verfahren
|
Code
|
Einfuhr
|
|
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
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F01
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
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F02
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) (*)
|
F03
|
In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
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F04
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Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
|
F05
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Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
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F06
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In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
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F07
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Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
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F15
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Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
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F16
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
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F21
|
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
|
F22
|
Waren, die nach einer passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden
|
F31
|
Waren, die nach einer aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden
|
F32
|
Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden
|
F33
|
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden
|
F34
|
Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
|
F44
|
Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (*1))
|
F45
|
Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
|
F46
|
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
|
F47
|
Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
|
F48
|
Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG(*1)
|
F49
|
Ausfuhr
|
|
Bevorratung und Bunkerung
|
F61
|
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
|
F65
|
Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
|
F75
(*)Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.
Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.
1.Das erste Element (an..3)
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden "Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente".
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
|
Containerliste
|
235
|
Ladeliste
|
270
|
Packliste
|
271
|
Proformarechnung
|
325
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
337
|
Summarische Eingangsanmeldung
|
355
|
Handelsrechnung
|
380
|
Hausfrachtbrief
|
703
|
Sammelkonnossement
|
704
|
Konnossement
|
705
|
Hauskonnossement
|
714
|
Bahn-Frachtbrief
|
720
|
LKW-Frachtbrief
|
730
|
Luftfrachtbrief
|
740
|
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)
|
741
|
Paketkarte (Postpakete)
|
750
|
Multimodales/kombiniertes Transportdokument
|
760
|
Frachtmanifest
|
785
|
Ladungsverzeichnis
|
787
|
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T)
|
820
|
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)
|
821
|
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)
|
822
|
Kontrollexemplar T5
|
823
|
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L
|
825
|
Carnet TIR
|
952
|
Carnet ATA
|
955
|
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
|
CLE
|
Auskunftsblatt INF3
|
IF3
|
Manifest - vereinfachtes Verfahren
|
MNS
|
Anmeldung/Mitteilung MRN
|
MRN
|
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren - Artikel 227 des Zollkodex
|
T2F
|
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF
|
T2G
|
T2M-Nachweis
|
T2M
|
Vereinfachte Zollanmeldung
|
SDE
|
Sonstige
|
ZZZ
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.
2.Das zweite Element (an..35)
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
|
Feld
|
Inhalt
|
|
Format
|
Beispiele
|
1
|
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)
|
|
n2
|
15
|
2
|
Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)
|
|
a2
|
RO
|
3
|
Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land
|
|
an12
|
9876AB889012
|
4
|
Verfahrenskennung
|
|
a1
|
B
|
5
|
Prüfziffer
|
|
an1
|
5
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:
|
Code
|
Verfahren
|
Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 1
|
A
|
Nur Ausfuhr
|
B1, B2, B3 oder C1
|
B
|
Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
|
Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1
|
C
|
Nur summarische Ausgangsanmeldung
|
A1 oder A2
|
D
|
Wiederausfuhrmitteilung
|
A3
|
E
|
Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
|
B4
|
J
|
Nur Versandanmeldung
|
D1, D2 oder D3
|
K
|
Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
|
Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2
|
L
|
Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
|
Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
|
M
|
Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest
|
E1, E2
|
R
|
Nur Einfuhranmeldung
|
H1, H2, H3, H4, H6 oder I1
|
S
|
Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung
|
Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6 oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
|
T
|
Nur summarische Eingangsanmeldung
|
F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5
|
U
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
G4
|
V
|
Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
|
H5
|
W
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung
|
Kombinationen von G4 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
3.Das dritte Element (n..5)
Die auf der summarischen Anmeldung oder dem Vorpapier unter D.E. 1/6 "Positionsnummer" angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren
Beispiele:
Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer "238 544" registriert worden ist. Der Code lautet daher "821-238544-5". ("821" für das Versandverfahren, "238544" für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und "5" für die Positionsnummer).
Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN "16DE9876AB889012R1" zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher "SDE-16DE9876AB889012R1". ("SDE" für die vereinfachte Anmeldung, "16DE9876AB889012R1" für die MRN des Dokuments).
Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 "Art der Anmeldung" vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).
Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" definierte Code 00200 zu verwenden.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Beispiel:
Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.
Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte zusätzliche Informationen in andere Datenelemente als D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" einzutragen sind. Für die Codierung dieser zusätzlichen Informationen gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" einzutragenden Informationen.
Zusätzliche Informationen - Code XXXXX
Kategorie "allgemein" - Code 0xxxx
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
Zusätzliche Informationen
|
Code
|
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung
|
"Vereinfachte Bewilligung"
|
00100
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Mehrere Unterlagen oder Parteien
|
"Verschiedene"
|
00200
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Anmelder ist zugleich Versender
|
"Versender"
|
00300
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Anmelder ist zugleich Ausführer
|
"Ausführer"
|
00400
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Anmelder ist zugleich EmpfängerEinführer
|
"EmpfängerEinführer" (*1)
|
00500
|
"Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung
|
AV" und einschlägige "Bewilligungs- oder INF-Nummer…"
|
00700
|
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)
|
"AV HPM"
|
00800
|
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der vorübergehenden Verwendung
|
VV" und einschlägige Bewilligungsnummer
|
00900 (*1)
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Einfuhr: Code 1xxxx
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
Zusätzliche Informationen
|
Code
|
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung
|
"AV" und einschlägige "Bewilligungs- oder INF-Nummer..."
|
10 200
|
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)
|
AV HPM
|
10 300
|
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Erledigung der vorübergehenden Verwendung
|
"AV" und einschlägige "Bewilligungsnummer..."
|
10 500
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
|
"Empfänger unbekannt"
|
10 600
Versandverfahren: Code 2xxxx
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
Zusätzliche Informationen
|
Code
|
Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" (*)
|
Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
|
|
20 100
|
Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" (*)
|
Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union (*1)
|
|
20 200
|
Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens"
|
Ausfuhr
|
"Ausfuhr"
|
20 300
(*)Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2).
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Ausfuhr: Code 3xxxx
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
Zusätzliche Informationen
|
Code
|
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex
|
Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung
|
"EV"
|
30 300
|
Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Antrag auf Auskunftsblatt INF3
|
"INF3"
|
30 400700 (*1)
|
Artikel 329 Absatz 7
|
Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.
|
Ausgangszollstelle
|
30 500
|
Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
|
"Empfänger unbekannt"
|
30 600
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Sonstiges: Code 4xxxx
|
Rechtsgrundlage
|
Sachverhalt
|
Zusätzliche Informationen
|
Code
|
Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
|
Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren
|
"Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"
|
40 100
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
a)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b)Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (zB 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
2/7. Kennung des Lagers
Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:
Kennzeichen für die Lagerart:
RÖffentliches Zolllager Typ I
SÖffentliches Zolllager Typ II
TÖffentliches Zolllager Typ III
UPrivates Zolllager
VVerwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
YAnderes als Zolllager
ZZollfreizone
Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer - in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde
3/1. Ausführer
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" festgelegte Code 00200 zu verwenden.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
1
|
Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)
|
a2
|
2
|
Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat
|
an.. 15
Ländercode: Der in Titel I für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlandskennnummer hat folgende Struktur:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
1
|
Ländercode
|
a2
|
2
|
Eindeutige Kennnummer in einem Drittland
|
an.. 15
Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.
3/9. Empfänger
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" festgelegte Code 00200 zu verwenden.
3/21. Code Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2. Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3. Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (zB [2] oder [3]).
3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
1. Funktionscode
Folgende Parteien können angegeben werden:
|
Funktionscode
|
Partei
|
Beschreibung
|
CS
|
Sammelladungsspediteur
|
Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
|
MF
|
Hersteller
|
Partei, die Waren herstellt
|
FW
|
Spediteur
|
Partei, die Waren befördert
|
WH
|
Lagerhalter
|
Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt
2. Kennnummer der Partei
Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 "Kennnummer des Ausführers" festgelegten Struktur.
3/40. Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
1.Funktionscode
Folgende Parteien können angegeben werden:
|
Funktionscode
|
Partei
|
Beschreibung
|
FR1
|
Einführer
|
Person oder Personen, die der Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkennt
|
FR2
|
Erwerber
|
"Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen im Mitgliedstaatgemäß Artikel 200 der endgültigen Bestimmung gemäßRichtlinie 2006/112/EG (*1) Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
|
FR3
|
Steuerlicher Vertreter
|
Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
|
FR4
|
Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung
|
Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
|
FR5
|
Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr - IOSS)
|
Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung.
|
FR7
|
Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner
|
MwSt-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der MwSt nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird. (*1)
(*1)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
2. Die Mehrwertsteuernummer hat folgende Struktur:
|
Feld
|
Inhalt
|
Format
|
1
|
Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)
|
a2
|
2
|
Individuelle Kennnummer, die die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen
|
an.. 15
4/1.Lieferbedingungen
Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
|
Erstes Unterfeld
|
Bedeutung
|
Zweites Unterfeld
|
Incoterms-Code
|
Incoterms - ICC/ECE
|
Anzugebender Ort
|
Code für Straßen- und Schienenverkehr
|
|
|
DAF (Incoterms 2000)
|
Frei Grenze
|
Vereinbarter Ort
|
Codes für alle Beförderungsarten
|
|
|
EXW (Incoterms 2010)
|
Ab Werk
|
Vereinbarter Ort
|
FCA (Incoterms 2010)
|
Frei Frachtführer
|
Vereinbarter Ort
|
CPT (Incoterms 2010)
|
Fracht bezahlt bis
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
CIP (Incoterms 2010)
|
Fracht und Versicherung bezahlt bis
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DAT (Incoterms 2010)
|
Geliefert Terminal
|
Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
|
DAP (Incoterms 2010)
|
Geliefert benannter Ort
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DDP (Incoterms 2010)
|
Geliefert verzollt
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
DDU (Incoterms 2000)
|
Geliefert unverzollt
|
Vereinbarter Bestimmungsort
|
Codes für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen
|
|
|
FAS (Incoterms 2010)
|
Frei längsseits Schiff
|
Vereinbarter Verladehafen
|
FOB (Incoterms 2010)
|
Frei an Bord
|
Vereinbarter Verladehafen
|
CFR (Incoterms 2010)
|
Kosten und Fracht
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
CIF (Incoterms 2010)
|
Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
DES (Incoterms 2000)
|
Geliefert ab Schiff
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
DEQ (Incoterms 2000)
|
Geliefert ab Kai
|
Vereinbarter Bestimmungshafen
|
XXX
|
Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben
|
Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
4/2. Beförderungskosten, Zahlungsweise
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
ABarzahlung
BKreditkarte
CScheck
DAndere (zB Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
YKonto beim Beförderer
ZKeine Vorauszahlung
4/3. Abgabenberechnung - Art der Abgabe
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Einfuhrabgabe
|
A00
|
Endgültige Antidumpingzölle
|
A30
|
Vorläufige Antidumpingzölle
|
A35
|
Endgültige Ausgleichszölle
|
A40
|
Vorläufige Ausgleichszölle
|
A45
|
Mehrwertsteuer
|
B00
|
Ausfuhrabgabe
|
C00
|
Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben
|
E00
4/8. Abgabenberechnung - Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
ABarzahlung
BKreditkarte
CScheck
DAndere (zB Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
EZahlungsaufschub
GZahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
HElektronischer Zahlungsverkehr
JZahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
KVerbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
PBarhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
RSicherheit für den zu zahlenden Betrag
SEinzelsicherheit
TSicherheit für Rechnung eines Zollagenten
USicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
VSicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
OSicherheit bei einer Interventionsstelle
4/9. Zuschläge und Abzüge
Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
|
AB:
|
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
|
AD:
|
Behältnisse und Verpackung
|
AE:
|
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
|
AF:
|
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
|
AG:
|
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
|
AH:
|
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
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AI:
|
Lizenzgebühren
|
AJ:
|
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
|
AK:
|
Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
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AL:
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Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
|
AN:
|
Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex):
|
BA:
|
Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
|
BB:
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Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
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BC:
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Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
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BD:
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ZinskostenDE
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BE:
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Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
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BF:
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Einkaufsprovisionen
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BG:
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Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
4/13. Bewertungsindikatoren
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.
Jede "0" oder "1" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.
1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel:
Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1000" zu verwenden.
4/16. Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
|
Code
|
Maßgeblicher Artikel des Zollkodex
|
Methode
|
1
|
70
|
Transaktionswert eingeführter Waren
|
2
|
74 Absatz 2 Buchstabe a
|
Transaktionswert gleicher Waren
|
3
|
74 Absatz 2 Buchstabe b
|
Transaktionswert ähnlicher Waren
|
4
|
74 Absatz 2 Buchstabe c
|
Deduktive Methode
|
5
|
74 Absatz 2 Buchstabe d
|
Errechneter Wert
|
6
|
74 Absatz 3
|
Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)
4/17. Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1.Erste Stelle des Codes
1.Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2.Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3.Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4.Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
5.Begünstigung im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
2.Folgende zwei Stellen des Codes
00.Keiner der nachstehenden Fälle
10.Zollaussetzung
18.Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19.Zeitweilige Zollaussetzung für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren (*1)
20.Zollkontingent 1)
25.Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware 1)
28.Zollkontingent nach passiver Veredelung 1)
50.Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
1)Ist das beantragte Zollkontingent erschöpft, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Antrag für jede andere bestehende Präferenz gilt.
(*1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
5/6. Bestimmungszollstelle (und Land)
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten beiden Zeichen (a2) geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers festgelegten Ländercode);
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE 1) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist "000" anzugeben.
Beispiel:
BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
1)Empfehlung 16: UN/LOCODE - CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.
5/23. Warenort
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 "Ausführer" verwendeten Ländercodes ISO Alpha 2 sind zu verwenden.
Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:
ABestimmter Ort
BBewilligter Ort
CZugelassener Ort
DSonstige
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
|
Qualifikator
|
Kennung
|
Beschreibung
|
T
|
Postleitzahl
|
Der Code für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
|
U
|
UN/LOCODE
|
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.
|
V
|
Kennung der Zollstelle
|
Die in D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle und Land" festgelegten Codes sind zu verwenden.
|
W
|
GPS-Koordinaten
|
Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508°
|
X
|
EORI-Nummer
|
Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 "Kennnummer des Ausführers" angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
|
Y
|
Bewilligungsnummer
|
Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, dh. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
|
Z
|
Freier Text
|
Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.
Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
7/2. Container
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0.Nicht in Containern beförderte Waren
1.In Containern beförderte Waren
7/4. Verkehrszweig an der Grenze
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Seeverkehr
|
2
|
Schienenverkehr
|
3
|
Beförderung auf der Straße
|
4
|
Beförderung auf dem Luftweg
|
5
|
Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
|
7
|
Feste Transporteinrichtung
|
8
|
Binnenschifffahrt
|
9
|
Verkehrszweig unbekannt (dh. Eigenantrieb)
7/6. Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
10
|
IMO-Schiffsnummer
|
40
|
IATA-Flugnummer
7/7. Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
10
|
IMO-Schiffsnummer
|
11
|
Name des Seeschiffs
|
20
|
Waggonnummer
|
30
|
Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
|
40
|
IATA-Flugnummer
|
41
|
Registriernummer des Luftfahrtzeugs
|
80
|
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
|
81
|
Name des Binnenschiffs
7/11. Containergröße und Containertypen
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Dimer-beschichteter Behälter
|
2
|
Epoxy-beschichteter Behälter
|
6
|
Druckbehälter
|
7
|
Kühlbehälter
|
9
|
Edelstahlbehälter
|
10
|
Kühlschiffcontainer 40 Fuß - außer Betrieb
|
12
|
Europalette - 80 cm × 120 cm
|
13
|
Skandinavische Palette - 100 cm × 120 cm
|
14
|
Anhänger
|
15
|
Kühlschiffcontainer 20 Fuß - außer Betrieb
|
16
|
Austauschbare Palette
|
17
|
Sattelanhänger
|
18
|
Tankbehälter 20 Fuß
|
19
|
Tankbehälter 30 Fuß
|
20
|
Tankbehälter 40 Fuß
|
21
|
Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
22
|
Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
23
|
Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
24
|
Kühlbehälter 20 Fuß
|
25
|
Kühlbehälter 30 Fuß
|
26
|
Kühlbehälter 40 Fuß
|
27
|
Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
28
|
Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
29
|
Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
30
|
Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
31
|
Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
|
32
|
Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
|
33
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
|
34
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
|
35
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
|
36
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
|
37
|
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
|
38
|
Tragekasten
|
39
|
Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
|
40
|
Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
|
41
|
Kühl(schiff)container 30 Fuß - außer Betrieb
|
42
|
Doppelanhänger
|
43
|
Container IL 20 Fuß (open top)
|
44
|
Container IL 20 Fuß (closed top)
|
45
|
Container IL 40 Fuß (closed top)
7/12. Füllmenge des Containers
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
Bedeutung
|
A
|
Leer
|
Gibt an, dass der Container leer ist.
|
B
|
Nicht leer
|
Gibt an, dass der Container nicht leer ist.
7/13. Art des Bereitstellers der BeförderungsausrüstungContainer
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Code
|
Beschreibung
|
1
|
Versender stellt bereit
|
2
|
Spediteur stellt bereit
8/2. Art der Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
Beschreibung
|
Code
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
|
0
|
Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
|
1
|
Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
|
2
|
Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
|
3
|
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
|
4
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
|
5
|
Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
|
7I (*1)
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
|
8
|
Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
|
B
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
|
C
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
D
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
E
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
F
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
|
G
|
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
|
H
(*)Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).
(*1)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Normen und Schlagworte
- Anhang B Titel II UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 2 Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino, ABl. Nr. L 42 vom 19.02.1992 S. 34
- VO 3036/94, ABl. Nr. L 322 vom 15.12.1994 S. 1
- Art. 143 Abs. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 5 Abs. 3 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 4 VO 1741/2006, ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 7
- Art. 2 VO 1731/2006, ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 12
- Art. 3 VO 1731/2006, ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 12
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang I ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang II ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang III ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Anhang IV ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- DVO 543/2011, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1
- Art. 33 VO 612/2009, ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1
- Art. 37 VO 612/2009, ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1
- Art. 143 Abs. 1 Buchstabe e RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
- ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
- Art. 201 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 200 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 211 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 214 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 3 Abs. 4 VO 471/2009, ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23
- VO 471/2009, ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23
- Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Titel XII Kapitel 7 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.455.572
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF