Findok · Richtlinien
UZK-IA
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 216 Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.
Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 216 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 12.04.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF