Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023
Wortlaut laut Findok
Artikel 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle
(Artikel 159 des Zollkodex)
(1) Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.
(2) Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:
a)die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
b)die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
c)eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.
Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3.000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
(3) Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.
(4) DieAb dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die AnmeldungÜberlassung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (*1) im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 derSonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern Richtlinie 2006/112/EG des Rateseingeführten Waren nach (*2) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus DrittgebietenTitel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG oder Drittländern eingeführten Waren gilt, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.(*)
(5) Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.
(6) Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8 Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2021, ABl. Nr. L 63 vom 23.02.2021 S. 386
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
(*2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
Normen und Schlagworte
- Art. 221 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF