RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes oder Gebiets ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich. (2) Bei Erzeugnissen und Waren, die umgeladen und durch ein Drittland befördert werden,Die gemäß Absatz 1 erforderliche Bescheinigung erfolgt die Bescheinigung auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF