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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren

überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 11.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 gestellt wurden. (2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.455.572
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 11.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF