Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 131 Befugnisübertragung
überholte Fassung (bis 29.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0167-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.09.2016.
Wortlaut laut Findok
Artikel 131 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,
b)die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,
c)die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.
Normen und Schlagworte
- Art. 131 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 29.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF