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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 131 Befugnisübertragung

überholte Fassung (bis 29.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0167-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.09.2016.

Wortlaut laut Findok

Artikel 131 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt, b)die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss, c)die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 29.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF