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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 141 Warenbeförderung im Versand

überholte Fassung (bis 29.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0167-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.09.2016.

Wortlaut laut Findok

Artikel 141 Warenbeförderung im Versand (1) Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versand befinden. (2) Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 29.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF