Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 117 Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 30.09.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 117 Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.
(2) Wird der Antrag auf Erstattung oder Erlass damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)im Falle eines Zollkontingents ist dessen Höchstmenge nicht erschöpft,
b)in anderen Fällen ist der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden.
Normen und Schlagworte
- Art. 117 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 30.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF