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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 30.09.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung Nicht-Unionswaren, die stich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
30.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF