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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 215 Erledigung eines besonderen Verfahrens

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 30.09.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 215 Erledigung eines besonderen Verfahrens (1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 254 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 199 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. (2) Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. (3) Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls. (4) Das Verfahren wird innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
30.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF