Findok · Richtlinien
UZK
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
überholte Fassung (bis 29.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0167-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.09.2016.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 158 Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Unionswaren
(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.
(2) In bestimmten Fällen, jedoch nicht in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 2, kann eine Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.
(3) Zur Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Union, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.
Normen und Schlagworte
- Art. 158 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 29.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF