RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung (1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem a)die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind, c)die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben. (2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig, und zwar: a) auf Antrag des Anmelders, oder b)innerhalb von 150 Tagen nach wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019, ABl. Nr. L 83 vom 25.03.2019 S. 38

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF