Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.01.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung
(1) Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a)die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
c)die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig, und zwar:
a) auf Antrag des Anmelders, oder
b)innerhalb von 150 Tagen nach wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019, ABl. Nr. L 83 vom 25.03.2019 S. 38
Normen und Schlagworte
- Art. 275 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF