Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 272 Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010313/0925-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
Artikel 272 Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung
(1) Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a)die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
c)die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle für ungültig, und zwar
a)auf Antrag des Anmelders,
b)innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.
Normen und Schlagworte
- Art. 272 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0925-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF