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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 265 Befugnisübertragung

überholte Fassung (bis 29.09.2016)RichtlinieBMF-010313/0167-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.09.2016.

Wortlaut laut Findok

Artikel 265 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist, b)die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 verzichtet wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis 29.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF