Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 129 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010313/0925-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
Artikel 129 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Dem Anmelder kann auf Antrag erlaubt werden, Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nach der Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
a)die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung unrichtig sind,
c)die Waren bereits gestellt worden sind.
(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle für ungültig:
a)auf Antrag des Anmelders,
b)innerhalb von 200 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.
Normen und Schlagworte
- Art. 129 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0925-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF