Findok · Richtlinien
ZK-0770
4.6. Zusätzliche oder ersetzende Sicherheitsleistung (Art. 97 UZK)
überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010313/0926-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-0770
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.04.2020.
Wortlaut laut Findok
4.6. Zusätzliche oder ersetzende Sicherheitsleistung (Art. 97 UZK)
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, haben sie vom Sicherheitsleister (Artikel 89 Abs. 3 UZK) - nach dessen Wahl - entweder die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu verlangen.
4.7. Freigabe der Sicherheit (Art. 98 UZK)
Die Sicherheit ist umgehend freizugeben, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld nur teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, dies erscheint im Hinblick auf die Höhe des Betrages wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.
4.8. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben
(1)Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Sicherheitsleistung grundsätzlich auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben.
Abweichend davon bestimmt § 56 ZollR-DG, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen ist, wenn
der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie
die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.
(2)Für andere Geldleistungen (Nebenansprüche) ist keine Sicherheitsleistung zu verlangen, da die Vorschriften des UZK spezifisch auf Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge abstellen und demgemäß auf Nebenansprüche begründende Vorgänge nicht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sinngemäß angewendet werden können.
4.9. Schuldbeitritt bei besonderen Verfahren (Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c UZK, Art. 83 Abs. 1 Buchstabe c UZK-DA, § 66 ZollR-DG)
Im Fall besonderer Verfahren, bei denen die Bewilligung durch Überlassung der Waren erteilt wird und ein Spediteur als Vertreter tätig wird, sind allfällige Zollschulden, die im Rahmen dieses Zollverfahrens nach einem der Tatbestände des UZK für den Verfahrensinhaber entstehen, über eine für den Zahlungsaufschub des Spediteurs erbrachte Gesamtsicherheit (Bürgschaft) nur dann abgedeckt, wenn eine entsprechende Sicherheitsleistung durch Barerlag erfolgt (SI-Buchung mit Zahlung am Fälligkeitstag).
Soll die Sicherheitsleistung auch unbar erfolgen können (VS-Buchung mit gleichzeitiger Reduzierung der am Zahlungsaufschubkonto angemerkten Gesamtsicherheit), dann ist das nur zulässig, wenn der Spediteur für derartige Fälle eine spezielle Schuldbeitrittserklärung gemäß Art. 83 Abs. 1 Buchstabe c) UZK-DA dem zuständigen Zollamt gegenüber abgegeben hat und der Schuldbeitritt vom Zollamt angenommen (also gemäß § 66 letzter Satz ZollR-DG bewilligt) wurde.
Zum Nachweis des wirksamen Schuldbeitritts hat der Spediteur in jedem Einzelfall die vom Zollamt bestätigte Ausfertigung folgender Schuldbeitrittserklärung vorzulegen:
ERKLÄRUNG
des Schuldbeitritts zur Sicherheitsleistung
gemäß Art. 83 Abs. 1 Buchstabe c) DA
Der/Die .............................. verpflichtet sich hiermit gemäß § 66 letzter Satz ZollR-DG, für die Zollschulden Dritter vollumfänglich (einschließlich allfälliger Nebenansprüche) als Gesamtschuldner einzustehen,
Sofern er/sie zwecks Überführung von Waren in ein besonderes Zollverfahren Anmeldungen in indirekter/direkter Vertretung (Art. 18 Abs. 1 UZK) vorgenommen hat;
Sofern betreffs dieser Waren in der Folge nach einem der Tatbestände des UZK eine Zollschuld entstanden ist und
Sofern diese Zollschuld nicht auf andere Art Sicherheit geleistet wurde oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gegeben ist.
Schuldbeitritt erstreckt sich auch auf die in Art. 89 Abs. 4 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 angeführten zu erhebenden Abgaben
4.10. Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer im Verfahren mit Code 42xx/63xx
Gemäß Art. 91 UZK steht es, wenn nicht eine zwingende Sicherheitsleistung vorgeschrieben ist, im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ZollR-DG und des § 26 UStG 1994 gilt diese Regelung auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Von diesem Ermessen macht die österreichische Zollverwaltung bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) für bestimmte Waren aus bestimmten Ursprungs- bzw. Herkunftsländern Gebrauch. Vom Spediteur ist daher, wenn er die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Verwendung der Sonder-UID als indirekter Vertreter abgibt, zunächst für Waren der nachfolgenden Warengruppen mit Ursprungs- bzw. Versendungsland Volksrepublik China eine Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer zu leisten:
Tabelle
|
Kapitel
|
Warengruppe
|
Beschreibung allgemein
|
ex 39
|
3924
|
Küchenartikel
|
61
|
gesamt
|
Bekleidung
|
62
|
gesamt
|
Bekleidung
|
64
|
gesamt
|
Schuhe
|
ex 44
|
4420
|
Ziergegenstände aus Holz
|
ex 73
|
7323
|
Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl
|
ex 84
|
8422
|
Geschirrspüler
|
|
8450
|
Waschmaschinen
|
|
8473
|
Computerteile
|
ex 85
|
8508
|
Staubsauger
|
|
8509
|
Küchengeräte
|
|
8516
|
Mikrowelle, Herde
|
|
8517 12
|
Mobiltelefone
|
|
8525
|
MP3, Digicam
|
|
8542
|
CPUs
|
ex 94
|
9403
|
andere Möbel (Gartenmöbel aus Rattan, Bambus)
|
95
|
gesamt
|
Spielzeug
Von der Sicherheitsleistung ausgenommen sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit einem AEOC-Zertifikat (Zollvereinfachungen). Der AEO-Status ist dafür in der Anmeldung vom Anmelder entsprechend zu codieren.
Im Einzelfall kann das Zollamt, abweichend von dieser Bestimmung Sicherheiten einheben, wenn der Verdacht besteht, dass ohne Einhebung einer Sicherheit die Einhebung der EU Eigenmittel in richtiger Höhe gefährdet erscheint.
Die Umsetzung der Besicherung erfolgt in Form einer neuen TARIC-Maßnahme. In der Anmeldung ist einer der nachfolgenden Dokumentenartencodes anzugeben:
Y024 (= Anmelder (AEO-Zert-Code)): keine Sicherheit
5OSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Sonder-UID als indirekter Vertreter bzw. ohne AEO-Anmelder): keine Sicherheit
5MSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung mit Sonder-UID als indirekter Vertreter): Sicherheit
Die Regelung des § 56 ZollR-DG steht der Besicherung der EUSt nicht entgegen, da von der Besicherung der EUSt über Antrag nur Abstand zu nehmen ist, wenn keine Umstände bekannt sind, die auf die Gefährdung der Einbringlichkeit hinweisen.
Die Sicherheit kann
geldwirksam geleistet werden, indem der Spediteur in der Anmeldung den Sicherheitsartencode 01 angibt; die Zahlung erfolgt entweder bar (sofort) oder durch Entrichtung des im Weg des Zahlungsaufschubkontos gemäß Art. 110 Buchstabe b und Buchstabe c UZK erfassten Sicherheitsbetrages;
oder
geldunwirksam aufgrund der Angabe des Sicherheitsartencodes 03 in der Anmeldung durch Heranziehung der für die Zahlungsaufschubgenehmigung des Art. 110 Buchstabe b oder c UZK hinterlegten Sicherheit mittels Anmerkung auf dem Zahlungsaufschubkonto geleistet werden. Die Höhe des Sicherheitsrahmens wäre in diesem Fall regelmäßig zu prüfen; bei Überschreiten des Sicherheitsrahmens sind entsprechende Maßnahmen zu fordern.
Die Sicherheit wird vom Zollamt freigegeben, sobald der Nachweis der Beförderung bzw. Versendung gemäß den §§ 2 und 3 der VO zu Art. 7 UStG 1994 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996) vorgelegt wird.
Normen und Schlagworte
- § 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 3 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 56 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 66 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 66 letzter Satz ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0926-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0124-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71546
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 29.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF