Findok · Richtlinien
ZK-2030
8.2. Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen (C28)
überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.
Wortlaut laut Findok
8.2. Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen (C28)
8.2.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Staatsgeschenke aller Art. Die Befreiung erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände
nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,
ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen
und
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden (Art. 84 ZBefrVO).
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren (Art. 83 ZBefrVO).
8.2.2. Personenkreis
Die Gegenstände werden eingeführt
von einer Person, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet und sie bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten hat (Art. 82 Buchstabe a ZBefrVO),
von Personen, die der EU oder einem ihrer Mitgliedstaaten einen offiziellen Besuch abstatten und sie bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen (Art. 82 Buchstabe b ZBefrVO), oder
von amtlichen Stellen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Vereinigungen, die sie als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von amtlichen Stellen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Vereinigungen eines Drittlandes erhalten (Art. 82 Buchstabe c ZBefrVO). Gemeinnützige Vereinigungen bedürfen hiezu jedoch einer besonderen Ermächtigung (siehe Abschnitt 0.3.4.).
8.2.3. Verfahrenshinweise
8.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Staatsgeschenke sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C28 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.), wenn die statistische Wertschwelle überschritten wird.
8.2.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Im Falle des Erfordernisses einer Ermächtigung (siehe Abschnitt 8.2.2. letzter Teilstrich) erfolgt die Feststellung mittels Grundlagenbescheid.
8.2.4. Zweckbindung
Die Waren dürfen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 84 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 83 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 82 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 82 Buchstabe b ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 82 Buchstabe c ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.112.666
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.02.2021 bis 02.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF