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Findok · Richtlinien

ZK-2030

0. Einführung

geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 07.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Allgemeines und Kontakt In der vorliegenden Arbeitsrichtlinie werden die außertariflichen Einfuhrabgabenbefreiungen behandelt. Das sind alle jene Vorzugsbehandlungen für eine Ware, die sich unabhängig von der tarifmäßigen Beschaffenheit aus besonderen Umständen ergeben. Die Gewährung dieser Abgabenbefreiungen ist stets an bestimmte Voraussetzungen gebunden. 0.1.1. Rechtsquellen Das Recht der Abgabenbefreiungen gründet sich auf folgende Rechtsquellen: 0.1.1.1. EU-Recht Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA), ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 67 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA), ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 35 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1 Die Befreiungstatbestände sind in der ZBefrVO des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 und deren vier Durchführungs-VO (DVO 80/2012, ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 33, DVO 1224/2011, ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 14, DVO 1225/2011, ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 20, und VO 3915/88, ABl. Nr. L 347 vom 16.12.1988 S. 55 der Kommission) geregelt. 0.1.1.2. Nationales Recht Abschnitt E des ZollR-DG Abschnitt G der ZollR-DV § 6 Abs. 4 ff UStG Folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen sind zu beachten: V - umsatzsteuerfreie Goldmünzen, siehe Anhang 6 zu dieser Arbeitsrichtlinie Die VStBefrV dehnt die Regeln der ZBefrVO auf die Verbrauchsteuern aus. 0.1.1.3. Völkerrecht Daneben sind Abgabenbefreiungen in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge vorgesehen. Die meisten dieser Verträge entsprechen den in Art. 128 Abs. 1 ZBefrVO aufgezählten Arten. 0.1.1.4. Nationale Kurznummern und Verfahren-Zusatzcodes Die für einzelne Tatbestände der ZBefrVO vorgesehenen nationalen Kurznummern sind dem Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) zu entnehmen. Eine Aufstellung der Verfahren-Zusatzcodes, die für die nähere Bezeichnung des Zollverfahrens zu verwenden sind, wird im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten. Alle Verfahren-Zusatzcodes (sowohl die Codes laut Vo (EU) Nr. 2016/341 - Anhang 9, Anlage D1 zu Feld 37, zweites Unterfeld, - diese Codes sind auch im Anhang 1 zur Zollanmeldungs-Verordnung aufgenommen - als auch die nationalen VZCs), die aufgrund von den auf der BMF-Homepage unter den technischen Informationen (https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/e-zoll/e-zoll-technische-informationen.html) können jeweils mit 1. eines Monats in aktualisierter Form (konkret Codeliste NC_37000) abgerufen werden können. 0.1.2. Sonstige Eingangsabgaben Der Bereich der indirekten Steuern ist durch EU-Richtlinien reglementiert, aus denen sich gewisse Abweichungen zwischen Zollbefreiungen einerseits und Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen bzw. Verbrauchsteuerbefreiungen andererseits ergeben. Teilweise bestehen Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen, die über das Ausmaß der jeweiligen Zollbefreiung hinausgehen bzw. denen keine außertariflichen Zollbefreiungen gegenüberstehen, teilweise bestehen aber Zollbefreiungen, denen keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung entspricht. Auf die Sonderregelungen im Reiseverkehr (siehe Abschnitt 1.) wird hingewiesen. In dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet der Begriff "abgabenfrei" grundsätzlich zoll-, einfuhrumsatzsteuer- und verbrauchsteuerfrei, soweit nicht anders angeführt. 0.2. Begriffsbestimmungen 0.2.1. Gewöhnlicher Wohnsitz Der "normale" oder "gewöhnliche" Wohnsitz ist in § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG geregelt, (siehe auch Abschnitt 3.1.7. und Abschnitt 3.1.8.4.). Die Bestimmung ist von Bedeutung, wenn mehrere Wohnsitze gegeben sind. Für den gewöhnlichen Wohnsitz nach Art. 3 ZBefrVO iVm § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG ist das EuGH-Urteil vom 27.April.2016, Rs. C-528/14 beachtlich. Liegen die beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als die persönlichen Bindungen, sind folgende "Tatsachen" nach den Rnrn. 33 und 39 des oben erwähnten EuGH-Urteils für die Beurteilung der "regelmäßigen Rückkehr" nach § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG und den gewöhnlichen Wohnsitz maßgeblich: Die körperliche Anwesenheit des Betroffenen und die seiner Familienangehörigen, die Einrichtung seiner Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen. Auf § 5 ZollR-DG wird hingewiesen. Beispiele zum gewöhnlichen Wohnsitz: a)allein stehende, berufstätige Person mit Elternbesuchbis d) sind gestrichen. X, ungebunden, Wohnsitz in Ö bei den Eltern, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal monatlich zum Wohnsitz der Eltern zurück. X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in Ö. b) allein stehende, berufstätige Person ohne Elternbesuch X, ungebunden, Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X hält sich dort ununterbrochen bis zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit auf. X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in USA. c) gebundene berufstätige Person mit regelmäßigem Partnerbesuch X unterhält mit Lebensgefährten Y einen gemeinsamen Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal monatlich zum gemeinsamen Wohnsitz nach Ö zurück. X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in Ö. d) gebundene berufstätige Person mit unregelmäßigem Familienbesuch X, verheiratet mit Y, Kinder gehen in Ö zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal alle drei Monate zum Familienwohnsitz zurück. X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in USA, Y und die Kinder jedoch in Ö. e)e)Schulaufenthalt im Drittland X, verheiratet mit Y, Kinder gehen in USA zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, Kinder unterhalten schulbedingt weiteren Wohnsitz in USA und kehren nur zu den Ferienzeiten zum Familienwohnsitz zurück. Die Kinder haben den gewöhnlichen Wohnsitz am Familienwohnsitz in Ö. Das gilt auch dann, wenn die Kinder beispielsweise im gegenseitigen Austausch bei einer Gastfamilie untergebracht sind. Liegen jedoch zusätzlich auch familiäre Bindungen vor (Kinder wohnen bei einem nahen Verwandten in USA), kann ein gewöhnlicher Wohnsitz der Kinder in den USA vorliegen. f)f)Schul- und Berufsaufenthalt im Drittland X, verheiratet mit Y, 1 Kind geht in USA zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, X unterhält mit Kind berufs- und schulbedingt weiteren Wohnsitz in USA, beide kehren nur zu den Ferienzeiten an den Familienwohnsitz zurück. X und das Kind haben den gewöhnlichen Wohnsitz in USA. Begründung: X wegen nicht regelmäßiger Rückkehr an den gemeinsamen Familienwohnsitz, das Kind wegen vorhandener persönlicher Bindungen am Wohnsitz in den USA (nur ausschließlicher Schulbesuch nicht ausreichend). 0.2.2. Alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren Darunter sind alkoholische Erzeugnisse nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e ZBefrVO bzw. Waren nach 2401 bis 2403 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen. 0.2.3. Persönlicher oder privater Gebrauch Ein Gebrauch, der in keinerlei Zusammenhang mit einer beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit steht und im Wesentlichen der Befriedigung von häuslichen und privaten Bedürfnissen dient. 0.2.4. Hausrat Der Hausrat ist in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d ZBefrVO festgelegt. Kein Hausrat sind: Lebensmittel, Arzneimittel, alkoholische Erzeugnisse, Tabak- und Tabakwaren, motorisierte Beförderungsmittel und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, andere gewerblich genutzte Gegenstände. Es ist nur eine Position für Übersiedlungsgut vorgesehen. Die mögliche Grundlagenbescheidpflicht nach den §§ 25 und 26 ZollR-DV 2004 ist an Hand des Bescheinigungsartencodes (Feld 44) zu überwachen. Eine solche Überwachung hat beispielsweise bei folgenden Befreiungstatbeständen, bei denen ein Grundlagenbescheid auf Grund eines motorisierten Beförderungsmittels erforderlich ist, zu erfolgen: § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DV 2004 § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 ZollR-DV 2004 § 26 Abs. 2 und 3 ZollR-DV 2004 Bei diesen Befreiungstatbeständen ist vom Zollorgan immer ein Grundlagenbescheid anzufordern. Allein auf Grund der Zollanmeldung (Angabe der Kurznummer für Übersiedlungsgut) kann nicht mehr festgestellt werden, ob ein Grundlagenbescheid erforderlich ist. Sollte kein Bescheid erforderlich sein, so hat dies der Zollanmelder zu erklären. 0.2.5. Warenwert Der Warenwert richtet sich nach Art. 1 Nr. 48 UZK-DA. Beispiel: aufgegliederte Rechnung Der Anmelder eines Paars Schuhe legt eine Rechnung vor, aus der sich ein Nettokaufpreis von 160 Euro, ein Umsatzsteuerbetrag von 32 Euro, ein Verpackungskostenbetrag von 8 Euro und ein Rechnungsgesamtbetrag (Bruttokaufpreis) von 200 Euro ergibt. Warenwert ist der Nettokaufpreis inklusive Umsatzsteuer, daher 192 Euro. 0.2.6. Dienstbedarf ausländischer Dienststellen Dienstbedarf ausländischer Dienststellen (Kurznummer siehe Anhang 8B) sind Amtserfordernisse (beispielsweise Computer, Uniformen, Broschüren), Büromaterial (beispielsweise Schreibzeug, Drucksachen, Formulare, Flugscheine, Gepäckanhänger, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten mit Logo), und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume (beispielsweise Schreibtische, Schränke, Teppiche, Vorhänge) ausländischer Dienststellen, die ihren Sitz im Anwendungsgebiet haben bzw. dort niedergelassen sind. Nicht darunter fallen beispielsweise: Heizmaterial, Baumaterial, Betriebsmittel, Dienstfahrzeuge oder Artikel, die zum Verkauf in Souvenirshops bestimmt sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.698.655
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
07.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF