Findok · Richtlinien
ZK-2030
10.2. Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung (C37)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
10.2. Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung (C37)
10.2.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Verpackungsmittel, das sind Seile, Stroh, Planen, Papier, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz - auch Wärmeschutz - von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wiederverwendbar sind (Art. 105 ZBefrVO, Kurznummer 9930 1200). Ob im konkreten Fall eine weitere Verwendung bzw. Wiederverwendbarkeit gegeben ist, braucht daher nicht überprüft zu werden. Wiederverwendbare Umschließungen können in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.
Diese Verpackungsmittel müssen mit den verpackten Waren gemeinsam eingeführt werden.
Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist soweit zu gewähren, als der Wert der Verpackungsmittel in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 UStG 1994) einbezogen wird (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. n UStG 1994). Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und Verpackungskosten (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a) Z ii) u. iii) UZK) sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage (siehe ZK-0690) und teilen das Schicksal der Ware. Einfuhrumsatzsteuerfrei sind daher nur solche Verpackungsmittel, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
10.2.2. Personenkreis
Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
10.2.3. Verfahrenshinweise
10.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Verpackungsmittel gelten mit der Anmeldung der Waren, zu deren Verstauen oder Schutz sie vorgesehen sind, als angemeldet. Der Verfahrenszusatzcode lautet C37 (siehe Abschnitt 0.3.2.).
10.2.3.2. Feststellungsverfahren
Die Annahme der Zollanmeldung hinsichtlich der verpackten Waren gilt auch als Feststellung der Abgabenfreiheit der Verpackungsmittel.
10.3. Streu und Futter für Tiertransporte (C38)
10.3.1. Warenkreis
Abgabenfrei ist Streu und Futter für Tiere, die von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft transportiert werden (Art. 106 ZBefrVO). Diese Waren müssen sich dabei auf demselben oder auf gleichzeitig beförderten Transportmitteln befinden und zur Verwendung während des Tiertransports bestimmt und geeignet sein.
10.3.2. Personenkreis
Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden.
10.3.3. Verfahrenshinweise
10.3.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Streu und Futter gelten mit der Anmeldung der Tiere, mit denen sie befördert werden, als angemeldet. Der Verfahrenszusatzcode lautet C38 (siehe Abschnitt 0.3.2.).
10.3.3.2. Feststellungsverfahren
Die Annahme der Zollanmeldung hinsichtlich der Tiere gilt auch als Feststellung der Abgabenfreiheit des mittransportierten Streu und Futters.
Normen und Schlagworte
- Art. 105 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 4 Z 4 lit. n UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 106 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF