Findok · Richtlinien
ZK-2030
1.5. Verfahrenshinweise
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
1.5. Verfahrenshinweise
1.5.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Zollanmeldung kann durch andere Formen der Willensäußerung erfolgen (Art. 141 UZK-DA). Diese Zollanmeldungen werden auch für Waren abgegeben, für die die Begünstigung des Nebenwegverkehrs zulässig ist (siehe dazu § 21 Abs. 1 lit. a ZollR-DG). Der Verfahrenszusatzcode lautet 301 für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bzw. 355 im Grenzverkehr (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2. und Anhang 8.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Reisegut kann ausschließlich bei diesen beiden Verfahrenszusatzcodes unter Verwendung der Kurznummer 9999 0000 angemeldet werden. Darunter sind persönliche Gegenstände, Hauswäsche und Geräte im persönlichen Gepäck von Reisenden zu verstehen. Folgende Waren dürfen jedoch nicht darin enthalten sein:
alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren.
Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten Gegenstände können, wenn sie abgabenfrei sind, durch einfaches Überschreiten der (grünen) Zollgrenze angemeldet werden (§ 8 Z 2 ZollR-DV 2004).
Eine summarische Anmeldung ist nach Art. 104 Buchstaben f) und g) UZK-DA nicht erforderlich.
1.5.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
1.5.3. Bagatellgrenze
Im Reiseverkehr besteht eine herabgesetzte Bagatellgrenze (§ 14 ZollR-DV 2004). Die buchmäßige Erfassung hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 3 Euro im Einzelfall nicht überschreitet.
Die Bagatellgrenze ist "gefallen" und betrifft nur mehr die Verstöße gemäß Art. 79 UZK.
Auszug aus der ZollR-DV 2004
"§ 14. Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben je Erhebungsmaßnahme 10 Euro nicht erreicht."
1.6. Konkurrenzen
Zu erwähnen sind insbesondere weiter gehende Befreiungen im Rahmen des Artikel 128 ZBefrVO bei Personen, die in Österreich mit diplomatischen oder konsularischen Zollprivilegien ausgestattet sind. Zu diesem Personenkreis zählen
ausländische Diplomaten und Berufskonsuln sowie deren haushaltsangehörige Familienmitglieder (siehe Abschnitt 11.2.) und
Angestellte internationaler Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, die Diplomaten gleich gestellt worden (siehe Abschnitt 11.5.) sind.
Daneben bestehen noch weiter gehende Befreiungen im Grenzverkehr, die sich aus dem Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ergeben (siehe BGBl. Nr. 116/1948).
Normen und Schlagworte
- ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- § 21 Abs. 1 lit. a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 8 Z 2 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- § 14 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- Art. 128 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF