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Findok · Richtlinien

ZK-2030

10.7. Andere völkerrechtliche Befreiungen (399)

überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.

Wortlaut laut Findok

10.7. Andere völkerrechtliche Befreiungen (399) 10.7.1. Waren- und Personenkreis Abgabenbefreiungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind in zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe e und f ZBefrVO und gegebenenfalls auch Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO enthalten. Diese Befreiungen erstrecken sich gemäß den Bestimmungen in der jeweiligen Vereinbarung meist auch auf die Einfuhrumsatzsteuer (ist aber durch Einsicht in den Gesetzestext zu verifizieren). In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. Der konkrete Waren- und Personenkreis der Befreiung wäre der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen. 10.7.2. Verfahrenshinweise 10.7.2.1. Antrag und Zollanmeldung Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 399 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde die Rechtsgrundlage dafür nennen. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Abkommen einwandfrei identifiziert werden kann (beispielsweise "Katastrophenhilfeabkommen mit der Schweiz"). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). 10.7.2.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.), ausgenommen in Fällen des Art. 128 Abs. 1 Buchstabe e ZBefrVO bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder Übungen für solche Fälle, und Art. 128 Abs. 1 Buchstabe f ZBefrVO (§ 25 Abs. 2 Z 5 ZollR-DV 2004).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.160.856
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 12)
Gültig
03.03.2021 bis 11.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF