Findok · Richtlinien
ZK-2030
10.7. Andere völkerrechtliche Befreiungen (399)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
10.7. Andere völkerrechtliche Befreiungen (399)
10.7.1. Waren- und Personenkreis
Abgabenbefreiungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind in zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe e und f ZBefrVO und gegebenenfalls auch Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO enthalten.
Diese Befreiungen erstrecken sich gemäß den Bestimmungen in der jeweiligen Vereinbarung meist auch auf die Einfuhrumsatzsteuer (ist aber durch Einsicht in den Gesetzestext zu verifizieren). In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
Der konkrete Waren- und Personenkreis der Befreiung wäre der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen.
10.7.2. Verfahrenshinweise
10.7.2.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 399 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde die Rechtsgrundlage dafür nennen. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Abkommen einwandfrei identifiziert werden kann (beispielsweise "Katastrophenhilfeabkommen mit der Schweiz").
Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.).
10.7.2.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.), ausgenommen in Fällen des
Art. 128 Abs. 1 Buchstabe e ZBefrVO bei Waren zum Ge- oder Verbrauch bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen oder Übungen für solche Fälle, und
Art. 128 Abs. 1 Buchstabe f ZBefrVO (§ 25 Abs. 2 Z 5 ZollR-DV 2004).
Normen und Schlagworte
- Art. 128 Abs. 1 Abs. Buchstabe e und f ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 128 Abs. 1 Buchstabe e ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 128 Abs. 1 Abs. Buchstabe f ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 25 Abs. 2 Z 5 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF