Findok · Richtlinien
ZK-2030
5.4. Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung (C14)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
5.4. Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung (C14)
5.4.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Ausrüstungen, die zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden (Art. 51 Abs. 1 ZBefrVO). Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. a UStG 1994).
Ausrüstungen sind Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden (Art. 51 Abs. 3 Buchstabe a ZBefrVO).
Ausrüstungen gelten als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, wenn sie ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden sollen (Art. 51 Abs. 3 Buchstabe b ZBefrVO).
Die Waren müssen zudem
während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person bleiben,
in bestimmten Anstalten für bestimmte Programme verwendet werden (siehe Abschnitt 5.4.3.).
5.4.2. Personenkreis
Die Waren müssen von oder für Rechnung einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung eingeführt werden.
5.4.3. Verfahrenshinweise
5.4.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C14 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.).
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten (Art. 13 DVO 1225/2011):
eine Durchschrift der Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft und mit Sitz in Drittländern;
die genaue Handelsbezeichnung, sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und gegebenenfalls die vermutliche Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur;
Ursprungs- und Herkunftsland;
Verwendungsort;
Verwendungszweck und Verwendungsdauer.
Bevor der Antrag erledigt wird, ist der bundesweite Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern zu befassen und dessen Weisung abzuwarten.
5.4.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.).
Die Geltungsdauer des Grundlagenbescheides beträgt sechs Monate, dh. die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr muss innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Die Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände verlängert werden.
5.4.4. Zweckbindung
Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern des Begünstigten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden. Ziel dieser Übereinkünfte muss die Durchführung internationaler wissenschaftlicher Forschungsprogramme in anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft sein (Art. 51 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO).
Die Gegenstände dürfen ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden (ohne Befristung), widrigenfalls die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind. Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine gleichermaßen zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung bleibt die Befreiung jedoch bestehen. Die Zweckbindung bzw. Verwendungspflicht geht auf den Übernehmer über (Art. 52 Abs. 1 und 2 ZBefrVO).
Normen und Schlagworte
- Art. 51 Abs. 1 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 51 Abs. 3 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 51 Abs. 3 Buchstabe b ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 13 DVO 1225/2011, ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 20
- Art. 51 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 52 Abs. 1 und 2 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF