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Findok · Richtlinien

ZK-2030

11.7. Waren für ausländische Kulturinstitute in Österreich (331)

überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 14.02.2021.

Wortlaut laut Findok

11.7. Waren für ausländische Kulturinstitute in Österreich (331) 11.7.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Dienstbedarf (siehe Abschnitt 0.2.6., Kurznummer 9930 1600), und Dienstfahrzeuge, die von ausländischen Kulturinstituten eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeiten verwendet werden (§ 90 Abs. 1 lit. b ZollR-DG). Für Baumaterialien besteht keine Befreiung. Die Abgabenbefreiung ist nur zu gewähren, wenn und soweit sie hinsichtlich des betreffenden Drittstaates gegenseitig ist. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bezieht sich auf alle für die abgabenfreie Einfuhr relevanten Umstände, wie beispielsweise auf die Anzahl der abgabenfreien Dienstfahrzeuge, auf die Dauer der Übertragungssperrfrist, oder auf die Möglichkeit der Einfuhr von Ersatzfahrzeugen. 11.7.2. Personenkreis Die Befreiung kann nur von ausländischen Kulturinstituten, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienenden Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, geltend gemacht werden (§ 90 Abs. 1 lit. b ZollR-DG). 11.7.3. Verfahrenshinweise 11.7.3.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für ausländische Kulturinstitute in Österreich sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 331 (zu Verfahrenszusatzcode und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Die Befreiung kann nur in Österreich beantragt werden, da es sich um autonomes österreichisches Recht handelt. 11.7.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (§ 25 Abs. 2 Z 3 ZollR-DV 2004; siehe Abschnitt 0.3.3.2.). Bei motorgetriebenen Beförderungsmitteln ist das Vorliegen der Gegenseitigkeit bei der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu erfragen. Die Dauer der Übertragungssperrfrist ist im Spruch des Grundlagenbescheids festzuhalten. Bei nachträglicher Änderung der Frist ist sinngemäß vorzugehen. 11.7.3.3. Erforderliche Unterlagen Dem Antrag ist eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vidierte Erklärung des Leiters des betreffenden Instituts beizulegen. Aus der vidierten Erklärung muss hervorgehen, dass es sich um eine Ware zum dienstlichen Ge- oder Verbrauch eines Kulturinstituts handelt. Diese Erklärungen geben Aufschluss über den Inhalt und die Zweckbestimmung einer Sendung und müssen vom Leiter oder einem dafür beauftragten Mitglied des Kulturinstituts ausgestellt werden. Die Erklärung betreffend Einfuhrprivilegien ist auf dem Vordruck ZBefr 1 abzugeben (siehe Anhang 9A). Für jede Sendung ist eine eigene Erklärung abzugeben bzw. ein separater Vordruck auszufüllen. Die Verwendung einer Erklärung für mehrere Teilsendungen ist nicht möglich. Die Erklärungen sind mit Originalvidierung im Falle der Ausstellung eines Grundlagenbescheids vom Bescheid erlassenden Zollamt einzuziehen. 11.7.3.4. Fahrzeugkartei Das Zollamt Wien hat über die abgabenfrei eingeführten motorgetriebenen Beförderungsmittel Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere der Begünstigte, eine Fahrzeugbeschreibung und Beginn und Dauer der Sperrfrist ersichtlich sind. Vor Erlassung eines Grundlagenbescheides ist daher vom Zollamt Wien (Fahrzeugkartei) die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen. Bei jeder abgabenfreien Überlassung von motorgetriebenen Beförderungsmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine Kontrollmitteilung sowie eine Abschrift des Grundlagenbescheids elektronisch unter dem Betreff "Fahrzeugkartei" an das Zollamt Wien zu übermitteln. 11.7.4. Verwendungspflicht Abgabenbefreite Waren dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre oder gegebenenfalls länger aufgrund entsprechender Gegenseitigkeit. Bei Zuwiderhandlungen hat die Zollbehörde die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben, außer ein Dienstfahrzeug wurde ernsthaft beschädigt und in der Folge ausgeschieden. Ernsthaft beschädigt im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0149-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
01.05.2016 bis 14.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF