Findok · Richtlinien
ZK-2030
9.5. Prüfungs-, Analyse- oder Versuchsmaterial (C33)
überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.
Wortlaut laut Findok
9.5. Prüfungs-, Analyse- oder Versuchsmaterial (C33)
9.5.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen (Art. 95 ZBefrVO). Die Befreiung wird nur unter folgenden drei Voraussetzungen gewährt:
Die Waren werden während der Prüfungen, Analysen und Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet (Art. 96 ZBefrVO) oder in Waren ohne Handels- oder Nutzwert umgewandelt werden (siehe Abschnitt 9.5.4.).
Die Verwendung der Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken stellt keine wie immer geartete Absatzförderung dar (Art. 97 ZBefrVO).
Es wird nur die für den angestrebten Zweck unbedingt erforderliche Warenmenge eingeführt. Diese Menge wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angestrebten Informationszwecks festgesetzt (Art. 98 ZBefrVO).
Die Abgabenbefreiung besteht nicht nur für die zu erprobenden oder zu analysierenden Waren selbst, sondern auch dann, wenn unter Verwendung dieser Waren zunächst ein anderes Produkt, das Gegenstand der Untersuchung ist, hergestellt wird. Die eingeführte Ware darf dann jedoch nicht nur Hilfsmittel für die Veredelung, sondern muss Hauptbestandteil des Erzeugnisses sein.
9.5.2. Personenkreis
Die Befreiung kann jeder beanspruchen, der einen Bedarf an Waren zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke, die nicht der Absatzförderung dienen, nachweisen kann.
Informations- oder Forschungszwecke sind alle Zwecke, die zur objektiven Kenntnis dieser Waren oder zur Verbesserung dieser objektiven Kenntnis dienen. Die Prüfungen, Analysen oder Versuche zielen stets auf die objektive Kenntnis der Waren oder auf die Verbesserung dieser Kenntnis ab und werden in einem Zusammenhang außerhalb jeglicher industrieller oder kommerzieller Tätigkeiten durchgeführt. Es kann sich dabei um verschiedenste Vorgänge handeln, beispielsweise
Qualitätsprüfungen,
Überwachung der Einhaltung von Normen oder Bedingungen,
Erstellung von Gutachten,
Zulassungen, oder
Genehmigungen.
Diese Vorgänge können im Vorbereitungsstadium einer industriellen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgen und dürfen für sich genommen keine Produktion im kommerziellen Sinn zur Folge haben.
Beispiele:
a) für begünstigte Forschungszwecke:
Es sind Versuche in Aussicht genommen, wobei Motoren mit einer auf bestimmten Automobilmärkten verwendeten Benzinsorte betrieben werden, um ihre Eignung für diese Märkte zu prüfen. Damit soll die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen gefördert werden.
b) für nicht begünstigte Forschungszwecke:
Die Versuche erfolgen auf Ausstellungen, die einem großen Publikum gegenüber besondere Eigenschaften der Ware dokumentieren soll. Bei diesem Anlass sollen bereits Bestellungen entgegen genommen werden. Hier steht der kommerzielle Aspekt im Vordergrund.
Sämtliche Fälle der Gewährung einer Abgabenbefreiung sind der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu melden.
Bei der Einfuhr von Mineralöl zu Forschungszwecken ist jedoch keine Befreiung von der Mineralölsteuer vorgesehen (§ 3 VStBefrV).
9.5.3. Verfahrenshinweise
9.5.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die betreffenden Waren sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C33 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
9.5.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2., § 25 Abs. 1 Z 9 ZollR-DV 2004).
Im Grundlagenbescheid ist - entsprechend dem beantragten Forschungszweck - Verwendungsmenge und Verwendungsfrist festzusetzen und über einen allfälligen Antrag auf Umwandlung oder Vernichtung von Resterzeugnissen (siehe Abschnitt 9.5.4.) abzusprechen.
Im Hinblick auf die Behandlung allfälliger Restmengen ist dem Verwender im Grundlagenbescheid aufzuerlegen, dem Bescheid erlassenden Zollamt
unverzüglich nach Abschluss der Prüfungen die Beendigung der Verwendung anzuzeigen,
unverzüglich nach Beendigung der Verwendung und spätestens eine Woche nach Ablauf der Verwendungsfrist alle Resterzeugnisse zu einem Zollverfahren anzumelden,
eine beabsichtigte Vernichtung von Resterzeugnissen so rechtzeitig anzuzeigen, dass das Vernichten zollamtlich überwacht werden kann,
eine beabsichtigte Umwandlung von Resterzeugnissen in Waren ohne Handelswert oder in Abfälle oder Schrott so rechtzeitig anzuzeigen, dass das Umwandeln zollamtlich überwacht werden kann,
umgewandelte Waren anzumelden.
Für Waren bzw. Restmengen, auf die keine der unter Abschnitt 9.5.4. beschriebenen Vorgangsweisen angewendet wird, sind die Eingangsabgaben nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben. Der Beteiligte kann jedoch diese Waren mit Einverständnis des Zollamtes unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet (Art. 100 ZBefrVO).
9.5.4. Zollamtliche Überwachung
Die Befreiung gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet wurden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung des Zollamtes unter zollamtlicher Überwachung (Art. 99 ZBefrVO)
nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden,
unentgeltlich zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden (siehe dazu Arbeitsrichtlinie ZK-0770). Die hierfür erforderliche Annahme durch die Zollstelle ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 ZollR-DG möglich erscheint (§ 96, § 78 ZollR-DG)
in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Die zollamtliche Überwachung der Vernichtung oder Umwandlung erfolgt durch das Zollamt, das den Grundlagenbescheid erlassen hat (= Überwachungszollamt). Wird die Vernichtung oder Umwandlung erst nachträglich beantragt, so erteilt dieses Zollamt die Zustimmung.
Eine Ausfuhr kommt in Betracht, wenn die Waren im Zollgebiet nicht anders verwendbar sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 95 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 96 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 97 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 98 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 3 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
- § 25 Abs. 1 Z 9 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
- Art. 100 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 99 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 77 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 96 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 78 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.160.856
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 12)
- Gültig
- 03.03.2021 bis 11.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF