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Findok · Richtlinien

ZK-2030

10.4. Betriebsstoffe in Beförderungsmitteln

geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 01.08.2026

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Wortlaut laut Findok

10.4. Betriebsstoffe in Beförderungsmitteln 10.4.1. Warenkreis 10.4.1.1. Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern (C39) Abgabenfrei ist Treibstoff (das sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zum Antrieb von Fahrzeugen und zum Betrieb von Kühlanlagen) in Hauptbehältern von ins Zollgebiet eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen, Krafträdern und Spezialcontainern (Art. 107 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO), in tragbaren Behältern, die in Personenkraftwagen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 Litern je Fahrzeug (Art. 107 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO). Abgabenfrei sind außerdem Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen (Art. 111 ZBefrVO). Lose mitgeführte Schmierstoffreserven bis zu einer Menge von 1 Liter je Kraftfahrzeug können dabei als normaler Bedarf betrachtet werden. Ein höherer Bedarf wäre im Einzelfall nachzuweisen oder, falls ein Nachweis unzumutbar wäre, glaubhaft zu machen. Nutzfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers oder Waren, sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne (Art. 107 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO). Personenkraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die den Kriterien für Nutzfahrzeuge nicht entsprechen (Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b ZBefrVO). Hauptbehälter sind die vom Hersteller serienmäßig in alle Kraftfahrzeuge oder Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge bzw. für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Dazu gehören auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind (Art. 107 Abs. 2 Buchstabe c ZBefrVO). Spezialcontainer sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie beispielsweise Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen (Art. 107 Abs. 2 Buchstabe d ZBefrVO). 10.4.1.2. Betriebsstoffe in anderen Beförderungsmitteln (350) Abgabenfrei sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe (§ 92 ZollR-DG), die in anderen Beförderungsmitteln als Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern eingeführt oder aus Zolllagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebiets entnommen werden. 10.4.2. Personenkreis Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 10.4.3. Verfahrenshinweise 10.4.3.1. Antrag und Zollanmeldung Betriebsstoffe sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Verfahrenszusatzcodes lauten C39 bzw. 350 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Wird jedoch das Beförderungsmittel zulässigerweise durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet, dann gilt die Anmeldung auch als Antrag auf Feststellung der Abgabenfreiheit (siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 10.4.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Werden solche Betriebsstoffe jedoch zulässigerweise in einem Beförderungsmittel eingeführt, das durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art. 141 Buchstabe a) DA als Rückware angemeldet wird, so erfolgt die Feststellung der Abgabenfreiheit für die Betriebsstoffe durch das Nichttätigwerden der Zollbehörde (siehe ZollR-DV). 10.4.4. Verwendungspflicht nach § 93 Abs. 3 ZollR-DG Abgabenbefreite Betriebsstoffe dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zolllager eingefüllt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn zum Zwecke der Durchführung einer Reparatur Betriebsstoffe aus den Tanks entnommen und anschließend wieder zurückgefüllt werden. Die Treibstoffe dürfen weder veräußert noch überlassen werden. 10.4.5. Nationale Einschränkungsmöglichkeit Eine Verordnung auf der Grundlage von § 97 Abs. 1 ZollR-DG wurde nicht erlassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.698.655
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
01.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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