RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2030

10.5. Bordvorräte (340)

überholte Fassung (bis 14.02.2021)RichtlinieBMF-010313/0149-III/10/2019gilt ab 11.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.05.2016 bis 14.02.2021.

Wortlaut laut Findok

10.5. Bordvorräte (340) 10.5.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zur einmaligen Verwendung durch Reisende und Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist (§ 91 Abs. 1 ZollR-DG). Dabei ist die Reisebewegung des einzelnen Reisenden unbeachtlich. Zur Einfuhrumsatzsteuerfreiheit siehe auch Abschnitt 12.1.3. Mit der Kurznummer 9930 2400 können Waren der Kapitel 1 bis 24, mit der Kurznummer 9930 9900 Waren der Kapitel 25, 26 sowie 28 bis 97 angemeldet werden. Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist (§ 91 Abs. 2 ZollR-DG). Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Befreiung auf Waren beschränkt, die auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen. Bei diesen Beförderungsarten ist daher im Gegensatz zum Flugverkehr eine abgabenfreie Entnahme von Bordvorräten aus einem Zolllager ausgeschlossen. Beispiele für Bordvorräte: a) Vorräte an (kostenlos oder kostenpflichtig verabreichten) Mahlzeiten im Flugzeug, auf dem Schiff oder im Speisewagen eines Zuges, an Snacks und Getränken im Reisebus; b) Vorräte an Waren wie Servietten, Strohhalmen, Einwegbesteck, Gewürzen, Zahnstochern, Zusammenstellungen aus diesen Waren oder Zeitungen, die für Reisende bzw. Passagiere bestimmt sind; c) Vorräte an Waren mit einem sehr geringen Stückwert zur Unterhaltung von Kindern, die üblicherweise nicht mehrmals verwendet werden, wie Malstifte mit Malblocks oder Puzzlespielen aus Karton; d) Nicht abgabenfrei sind jedoch Waren, die zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind, wie Kugelschreiber (ausgenommen Einwegkugelschreiber), Tücher, Krawatten oder Flugzeugmodelle. Diese Vorräte können auch außerhalb des Fahrzeuges konsumiert werden. Befreit sind Bordvorräte in einem Zug oder in einem Donauschiff, das von Passau nach Wien fährt. Einer darin nur von Melk nach Wien reisenden Person dürfen aber dennoch abgabenbefreite Vorräte offeriert werden. Nichtgemeinschaftswaren, die zur Abgabe an Reisende im Duty-Free-Verkauf an Bord bestimmt sind, kommen als abgabenfreie Bordvorräte nicht infrage. Für derartige Waren ist das abgabenfreie Zollverfahren der Wiederausfuhr nach vorangehender Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens vorgesehen. 10.5.2. Personenkreis Die Befreiung kann nur von Unternehmen des Personenbeförderungsgewerbes geltend gemacht werden. 10.5.3. Verfahrenshinweise 10.5.3.1. Antrag und Zollanmeldung Bordvorräte sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 340 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). 10.5.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 10.5.3.3. Nachweise Anhand der Bordbücher bzw. Vorratslisten, zu deren Führung das Verkehrsunternehmen verpflichtet ist, sind die eingeführten Mengen überprüfbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0149-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 12)
Gültig
11.05.2016 bis 14.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF