Findok · Richtlinien
ZK-2030
9.4. Werbematerial für den Fremdenverkehr (C35)
geltende FassungRichtlinie2026-0.698.655gilt ab 12.05.2021
Inhaltsverzeichnis der ZK-2030
Wortlaut laut Findok
9.4. Werbematerial für den Fremdenverkehr (C35)
9.4.1. Warenkreis
9.4.1.1. Werbeunterlagen
Abgabenfrei sind Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht gerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender, die unentgeltlich verteilt werden und im Wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen (Art. 103 Buchstabe a ZBefrVO).
Diese Unterlagen müssen offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen und dürfen jedoch nicht mehr als 25% private Geschäftsreklame (ohne jegliche Reklame für Gemeinschaftsunternehmen) enthalten. Die letztere Voraussetzung gilt jedoch nicht für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. m UStG 1994).
9.4.1.2. Listen, Jahrbücher und Fahrpläne
Abgabenfrei sind die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen (Art. 103 Buchstabe b ZBefrVO).
Sie müssen jedoch unentgeltlich verteilt werden und dürfen nicht mehr als 25% private Geschäftsreklame (ohne jegliche Reklame für Gemeinschaftsunternehmen) enthalten. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. m UStG 1994).
Werbematerial, das lediglich oder hauptsächlich für die Benützung ausländischer Verkehrsanstalten wirbt, fällt nicht unter diese Befreiung.
9.4.1.3. Technisches Material
Abgabenfrei ist technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist (Art. 103 Buchstabe c ZBefrVO).
Beispiele für abgabenfreies technisches Material:
Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreibverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.
Von einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannte Vertreter oder bezeichnete Korrespondenten sind die inländischen Büros und Niederlassungen ausländischer Fremdenverkehrsämter.
Die Werbeschriften müssen nicht von offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen ausgegeben werden. Auch von privaten Einrichtungen (einschließlich Reisebüros) ausgegebene Werbeschriften fallen unter die Befreiung. Hinweise auf Preise und Serviceleistungen sind nicht als Geschäftsreklame zu werten. Die vielfach zur Einfuhr gelangenden Prospekte für Fotosafaris, Kreuzfahrten und Ähnlichem kommen daher für die Abgabenbefreiung in Betracht.
9.4.2. Personenkreis
Die Befreiungen unter Abschnitt 9.4.1.1. und Abschnitt 9.4.1.2. kann jedermann in Anspruch nehmen.
Die Befreiung unter Abschnitt 9.4.1.3. kann nur von den besagten Vertretern oder Korrespondenten in Anspruch genommen werden.
9.4.3. Verfahrenshinweise
9.4.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Werbematerial für den Fremdenverkehr ist ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C35 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
9.4.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
9.4.4. Konkurrenzen
Für Werbedrucke und -gegenstände allgemein siehe Abschnitt 9.2.
Für Werbedrucke und -gegenstände, die auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbraucht werden, siehe Abschnitt 9.3.1.3.
Für Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die für Reisen außerhalb der Gemeinschaft werben (Broschüren, Reiseführer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen), mit oder ohne Abbildungen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, sind, auch wenn sie entgeltlich verteilt werden, gemäß Kapitel XXIV ZBefrVO abgabenfrei (siehe Abschnitt 5.1. und Anhang 1).
Normen und Schlagworte
- Art. 103 Buchstabe a ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- § 6 Abs. 4 Z 4 lit. m UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 103 Buchstabe b ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 103 Buchstabe c ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Kapitel XXIV ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.698.655
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0122-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71544
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF