RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2030

11.8. Waren für andere ausländische Dienststellen in Österreich (330)

überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.

Wortlaut laut Findok

11.8. Waren für andere ausländische Dienststellen in Österreich (330) 11.8.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Baubedarf, Betriebsmittel und sonstiger Dienstbedarf (siehe Abschnitt 0.2.6., Kurznummer 9930 1600), und die für die inländischen Anschlussstrecken, Anschlussstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen bestimmt sind (§ 90 Abs. 1 lit. a ZollR-DG). Unter Baubedarf sind alle Waren zu verstehen, die für die Herstellung der Anschlussstrecken und der an ihnen liegenden, zum Betrieb des betreffenden Verkehrsunternehmens gehörenden Anschlussstationen erforderlich sind (beispielsweise Schienen, Schwellen, Steine, Sand). Zu den Betriebsmitteln zählen alle Erfordernisse für den Betrieb und die laufende Instandhaltung der Anschlussstrecken und Anschlussstationen der ausländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen. Nicht dazu zählen Bordvorräte (siehe Abschnitt 10.5.). Für Dienstfahrzeuge besteht keine Befreiung. Die Abgabenbefreiung ist nur zu gewähren, wenn und soweit sie hinsichtlich des betreffenden Drittstaates gegenseitig ist. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bezieht sich auf alle für die abgabenfreie Einfuhr relevanten Umstände, wie beispielsweise die Dauer der Übertragungssperrfrist. 11.8.2. Personenkreis Die Befreiung kann nur von ausländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen geltend gemacht werden (§ 90 Abs. 1 lit. a ZollR-DG). 11.8.3. Verfahrenshinweise 11.8.3.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für die inländischen Anschlussstrecken, Anschlussstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen in Österreich sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenzusatzcode lautet 330 (zu Verfahrenszusatzcode und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Die Befreiung kann nur in Österreich beantragt werden, da es sich um autonomes österreichisches Recht handelt. 11.8.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (§ 25 Abs. 2 Z 3 ZollR-DV 2004; siehe Abschnitt 0.3.3.2.). Die Dauer der Übertragungssperrfrist ist im Spruch des Grundlagenbescheids festzuhalten. Bei nachträglicher Änderung der Frist ist sinngemäß vorzugehen. 11.8.4. Verwendungspflicht Abgabenbefreite Waren dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat die Zollbehörde die Einfuhrabgaben nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen zu erheben. 11.8.5. Konkurrenzen Waren zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Flugdienstes ausländischer Luftverkehrsunternehmen sowie zur Reparatur von Luftfahrzeugen erforderliche Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Waren (= Betriebsmittel) sind gegebenenfalls auch aufgrund bilateraler Luftverkehrsabkommen befreit. 11.9. Andere Privilegien (399) 11.9.1. Waren- und Personenkreis Zollprivilegien sind in zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b bis d ZBefrVO und gegebenenfalls auch Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO enthalten. Diese Befreiungen erstrecken sich gemäß den Bestimmungen in der jeweiligen Vereinbarung meist auch auf die Einfuhrumsatzsteuer (ist aber durch Einsicht in den Gesetzestext zu verifizieren). In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. Der konkrete Waren- und Personenkreis der Befreiung wäre der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen. 11.9.2. Verfahrenshinweise 11.9.2.1. Antrag und Zollanmeldung Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 399 (zu Verfahrenszusatzcode und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde die Rechtsgrundlage dafür nennen. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Abkommen einwandfrei identifiziert (beispielsweise "Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen" oder einfach nur "UN-Privilegienabkommen"; Achtung: nicht zu verwechseln mit den Privilegien gemäß einem Amtssitzabkommen, siehe Abschnitt 11.4.) und die Zollbehörde im Ermittlungsverfahren auf ein entsprechendes Dokumentationssystem (beispielsweise das Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at) zurückgreifen kann. Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). 11.9.2.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt stets durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.112.666
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2021 bis 02.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF