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Findok · Richtlinien

ZK-2030

3.2. Heiratsgut (C02, C03)

überholte Fassung (bis 11.05.2021)Richtlinie2021-0.160.856gilt ab 03.03.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.03.2021 bis 11.05.2021.

Wortlaut laut Findok

3.2. Heiratsgut (C02, C03) 3.2.1. Warenkreis Abgabenfrei ist Heiratsgut einer Person, die aus Anlass der Eheschließung ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt (Art. 12 ZBefrVO). Die Befreiung ist ausgeschlossen für (Art. 14 ZBefrVO): alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren. Aus zollanmeldetechnischen Gründen ist zu differenzieren in Hochzeitsgeschenke und sonstiges Heiratsgut. 3.2.1.1. Hochzeitsgeschenke (C03) Der Warenwert darf je Hochzeitsgeschenk 1.000 Euro nicht übersteigen. Es handelt sich dabei nicht um eine Freigrenze. Beispiel: Hochzeitsgeschenke Onkel Frank in Kanada sendet seinem Neffen drei Hochzeitsgeschenke: Ein Plasma-Fernsehgerät mit einem Warenwert von 2.500 Euro, eine HiFi-Anlage mit einem Warenwert von 1.000 Euro und eine Digitalkamera mit einem Warenwert von 900 Euro. Die HiFi-Anlage und die Digitalkamera sind abgabenfrei, das Plasma-Fernsehgerät nicht. Das Fernsehgerät ist daher zur Gänze abgabenpflichtig. Hochzeitsgeschenke sind nur dann befreit, wenn der Geschenkgeber seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft hat (Art. 12 Abs. 2 ZBefrVO). Das Geschenk muss für eine begünstigte Person (siehe Abschnitt 3.2.2.) bestimmt sein. 3.2.1.2. Sonstiges Heiratsgut (C02) Unter sonstiges Heiratsgut fallen "Aussteuer": Der Begriff ist im Wesentlichen gleichzusetzen mit dem der Ausstattung im Sinne von §§ 1220 ff ABGB, Hausrat (siehe Abschnitt 0.2.4.). Es kann sich dabei auch um neue Waren handeln. 3.2.2. Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes Begünstigt sind natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, sofern sie diesen mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gehabt haben, und einen Nachweis der Eheschließung erbringen (Art. 13 ZBefrVO). Der bisherige Wohnsitz kann als nachgeordneter Wohnsitz beibehalten werden. Der Ort der Eheschließung ist unbeachtlich. Die Übersiedlung muss infolge der Eheschließung erfolgen. Unabhängig davon, ob die Übersiedlung vor oder nach der Eheschließung erfolgt, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen bestehen. Daneben kann auch die Befreiung für Übersiedlungsgut angewendet werden. 3.2.3. Zollanmeldefrist Die Waren dürfen frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung (siehe Abschnitt 3.2.4.2.) und spätestens vier Monate nach der Eheschließung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Innerhalb dieser Fristen können die Waren in mehreren Teilsendungen eingeführt werden (Art. 15 ZBefrVO). In Ausnahmefällen können diese Fristen verlängert werden. In solchen Fällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. 3.2.4. Verfahrenshinweise 3.2.4.1. Antrag und Zollanmeldung Heiratsgut ist immer ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Verfahrenszusatzcodes lauten C02 für Aussteuer und Hausrat bzw. C03 für Hochzeitsgeschenke (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in den der gewöhnliche Wohnsitz verlegt wird (siehe Abschnitt 0.3.1.). 3.2.4.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.). Wird der Antrag durch den Beteiligten vor Eheschließung gestellt, hat der Beteiligte eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass er "zur Kenntnis nimmt, dass die von ihm bei der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes ins Anwendungsgebiet am (Datum) in Anspruch genommene Abgabenbefreiung für Heiratsgut an die Durchführung der für (Datum) geplanten Eheschließung gebunden ist." In solchen Fällen ist eine Sicherheitsleistung erforderlich (siehe Abschnitt 3.2.4.3.). Der Fall ist evident zu halten. 3.2.4.3. Sicherheitsleistung Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den genauen bzw. - falls eine Feststellung zu aufwändig wäre - geschätzten Bemessungsgrundlagen und ist im Grundlagenbescheid festzuhalten. Erfolgt beim Zollamt keine Sicherheitsleistung durch den Beteiligten, ist im Grundlagenbescheid darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsleistung bei der abfertigenden Zollstelle zu erfolgen hat. Sollte der Beteiligte nicht spätestens einen Monat nach dem beabsichtigten Zeitpunkt der Eheschließung die Rückzahlung der Sicherheitsleistung beantragen, ist zu überprüfen, ob der Verpflichtungserklärung entsprochen wurde. 3.2.4.4. Nachweise Als Nachweis für die Eheschließung dient insbesondere die Heiratsurkunde. Hinsichtlich der Nachweise für die Wohnsitzverlegung siehe Abschnitt 3.1.8.4. 3.2.4.5. Erforderliche Unterlagen Der Übersiedelnde hat eine Erklärung zur Zollbefreiung für Übersiedlungsgut auf dem Vordruck ZBefr 2 abzugeben (siehe Anhang 9B), andernfalls Grundlagenbescheidpflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DV 2004 besteht. 3.2.5. Verfügungsverbot Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Heiratsgut ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden. Sollte eine Verfügung dennoch erfolgen, so werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben (Art. 16 ZBefrVO). 3.3. Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung (C05) Der Befreiungstatbestand nach Kapitel 1, Titel IV, ZBefrVO ist mit 1.12.2008 entfallen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.160.856
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 12)
Gültig
03.03.2021 bis 11.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF