RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2030

8. Befreiungen für Auszeichnungen und besondere Geschenke

überholte Fassung (bis 10.05.2016)RichtlinieBMF-010313/0347-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 10.05.2016.

Wortlaut laut Findok

8. Befreiungen für Auszeichnungen und besondere Geschenke 8.1. Auszeichnungen und Ehrengaben (C27) 8.1.1. Waren- und Personenkreis 8.1.1.1. Auszeichnungen von Regierungen Von den Eingangsabgaben befreit sind Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden (Art. 81 Buchstabe a ZBefrVO). 8.1.1.2. Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände Von den Eingangsabgaben befreit sind Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen wurden (Art. 81 Buchstabe b ZBefrVO), oder von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu diesen Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen (Art. 81 Buchstabe c ZBefrVO). Der symbolische Charakter des Gegenstandes muss im Vordergrund stehen. Die Gegenstände müssen einen dem Anlass entsprechenden angemessenen Wert aufweisen. Beispiel: Dienstjubiläum Zum 25-jährigen Dienstjubiläum erhält der Angestellte eine Armbanduhr im Wert von 1.000 Euro, die aus der Schweiz eingeführt wird. Da die Uhr im Wesentlichen nur symbolischen Wert besitzt, kann die Abgabenbefreiung gewährt werden. Beispiel: Beendigung der Berufstätigkeit Aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit erhält der Vorstandsvorsitzende einer Gesellschaft einen Kühlschrank im Wert von 5.000 Euro, die aus der Schweiz eingeführt wird. Da der materielle Wert des Kühlschranks den symbolischen übertrifft, kann die Abgabenbefreiung nicht gewährt werden. Beispiel: Geschenk für den Lebensretter Der Gerettete schenkt seinem Lebensretter eine Armbanduhr im Wert von 5.000 Euro, die aus der Schweiz eingeführt wird. Da der symbolische Wert der Uhr den materiellen übertrifft, kann die Abgabenbefreiung gewährt werden. Sofern der Wert des Gegenstandes 1.000 Euro übersteigt, ist betreffend die Frage der Angemessenheit das Einvernehmen mit der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) herzustellen. 8.1.1.3. Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter Von den Eingangsabgaben befreit sind Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Warenwert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Art. 81 Buchstabe d ZBefrVO). Für den geringen Warenwert ist ein Richtwert von 22 Euro anzunehmen. 8.1.2. Verfahrenshinweise 8.1.2.1. Antrag und Zollanmeldung Auszeichnungen und Ehrengaben sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C27 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 8.1.2.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 8.1.3. Konkurrenzen Trophäen (Pokale, Medaillen) zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen, die in Österreich ausgetragen werden, sind gegebenenfalls aufgrund internationaler Vereinbarungen abgabenfrei (siehe Abschnitt 6.2.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0347-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 12)
Gültig
01.05.2016 bis 10.05.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF