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Findok · Richtlinien

ZK-2030

8.3. Waren für Staatsoberhäupter (C29)

überholte Fassung (bis 02.03.2021)Richtlinie2021-0.112.666gilt ab 15.02.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2030

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2021 bis 02.03.2021.

Wortlaut laut Findok

8.3. Waren für Staatsoberhäupter (C29) 8.3.1. Waren- und Personenkreis 8.3.1.1. Geschenke an Staatsoberhäupter Abgabenfrei sind Waren aller Art, die als Geschenke an Staatsoberhäupter eingeführt werden (Art. 85 Buchstabe a ZBefrVO). Die Befreiung kann nur von Staatsoberhäuptern geltend gemacht werden. Staatsoberhaupt ist das jeweils verfassungsmäßig vorgesehene, höchste Organ des betreffenden Staates im Rahmen der hoheitlichen Ausübung dieser Tätigkeit. Regierungschefs oder -mitglieder können diese Befreiung daher nicht in Anspruch nehmen. 8.3.1.2. Waren für Staatsoberhäupter dritter Länder Abgabenfrei sind Waren aller Art, die für den Ge- oder Verbrauch von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthaltes im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden (Art. 85 Buchstabe b ZBefrVO). Die Warenmenge muss jedoch im Verhältnis zur Dauer des Aufenthalts angemessen sein. Diese Befreiung können auch Personen in Anspruch nehmen, die das Staatsoberhaupt anlässlich des Aufenthaltes im Zollgebiet der Gemeinschaft in dessen Funktion offiziell vertreten. Beispiel: Der Staatspräsident der Russischen Föderation führt hochwertige Lebensmittel aus Anlass seines Staatsbesuches in einem anderen Mitgliedstaat ein. Da es sich nicht um ein Staatsoberhaupt eines Drittlandes handelt, kann die Befreiung gewährt werden. 8.3.1.3. Gleichgestellte Personen Die Befreiungen nach Abschnitt 8.3.1.1. und Abschnitt 8.3.1.2. sind auch Personen zugänglich, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen, wie beispielsweise Oberhäupter internationaler Regierungsorganisationen mit Staatenbundcharakter: Beispiele: Gleichgestellte Personen a) Der EU-Kommissionspräsident erhält ein hochwertiges Geschenk von einem kuweitischen Emir. Das Geschenk wird eingeführt. b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt hochwertige Lebensmittel zum Verbrauch während seiner Anwesenheit in der Gemeinschaft mit. Die Lebensmittel werden eingeführt. In beiden Fällen kann die Befreiung gewährt werden. 8.3.2. Verfahrenshinweise 8.3.2.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für Staatsoberhäupter sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C29 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Eine Prüfung der Gegenseitigkeit (Art. 85 Buchstabe b ZBefrVO) hat zu unterbleiben. Das persönliche Gepäck von Staatsoberhäuptern ist grundsätzlich von jeglicher Kontrolle befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Waren enthält, auf die die Befreiungsbestimmungen nicht zutreffen oder hinsichtlich derer Einfuhrverbote oder -beschränkungen bestehen. Eine allfällige Kontrolle darf nur in Anwesenheit des betreffenden Staatsoberhaupts oder einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen werden. 8.3.2.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 8.3.3. Zweckbindung Die Befreiung ist für jene Waren zu gewähren, die von den Staatsoberhäuptern während ihres offiziellen Aufenthalts ge- oder verbraucht werden sollen. Die eingeführte Menge muss daher dem voraussichtlichen Bedarf während des Aufenthalts entsprechen. Eine Überwachung des tatsächlichen Ge- oder Verbrauchs hat jedoch grundsätzlich zu unterbleiben. Die Waren dürfen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.112.666
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0122-IV/6/2016
Stammnummer
71544
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
15.02.2021 bis 02.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF