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Findok · Richtlinien

ZK-2630

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 15.09.2020)RichtlinieBMF-010313/0619-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2630

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 15.09.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen Die Begriffe, welche im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet verwendet werden, sind nachstehend angeführt. 1.1. Abgangszollstelle - Artikel 1 Z 13 UZK-DA Abgangszollstelle ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt. 1.2. Anmelder - Artikel 5 Z 15 UZK Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird. Im Unionsversand heißt der Anmelder Inhaber des Versandverfahrens. Niederlassungen des Anmelders sind kein eigenes Rechtssubjekt und daher auch nicht selbst Anmelder; sie geben lediglich Adressen des Anmelders am Standort der Niederlassung an; der Anführung des Zusatzes "Zweigniederlassung" zur Firma (Name) des Anmelders steht nichts entgegen. Voraussetzungen für das Recht, eine Anmeldung abgeben zu dürfen, ist, dass die betreffende Person die Waren entweder gestellen oder gestellen lassen kann und sämtliche Informationen beibringen kann, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, und in der Union ansässig ist. Einer Ansässigkeit in der Union bedarf es in den nachstehenden Fällen nicht für Anmeldungen zum Versandverfahren oder Anmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Anmeldungen, die nur gelegentlich abgegeben werden oder gemäß dem Abkommen der Republik Österreich mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. September 1963 für Anmeldungen, die von einer in der Schweiz ansässigen Person bei einer österreichischen Grenzzollstelle für die von ihr gestellten Waren abgegeben werden. Sind mit der Annahme der Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen verbunden, so ist die Abgabe der Anmeldung nur durch diese Person oder ihren Vertreter zulässig. 1.3. Ausfuhrabgaben - Artikel 5 Z 21 UZK Ausfuhrabgaben sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0619-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0121-IV/6/2016
Stammnummer
71543
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 10)
Gültig
01.05.2016 bis 15.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF