Findok · Richtlinien
ZK-2630
1. Begriffsbestimmungen
überholte Fassung (bis 15.09.2020)RichtlinieBMF-010313/0619-III/10/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2630
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 15.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
Die Begriffe, welche im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet verwendet werden, sind nachstehend angeführt.
1.1. Abgangszollstelle - Artikel 1 Z 13 UZK-DA
Abgangszollstelle ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt.
1.2. Anmelder - Artikel 5 Z 15 UZK
Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
Im Unionsversand heißt der Anmelder Inhaber des Versandverfahrens.
Niederlassungen des Anmelders sind kein eigenes Rechtssubjekt und daher auch nicht selbst Anmelder; sie geben lediglich Adressen des Anmelders am Standort der Niederlassung an; der Anführung des Zusatzes "Zweigniederlassung" zur Firma (Name) des Anmelders steht nichts entgegen.
Voraussetzungen für das Recht, eine Anmeldung abgeben zu dürfen, ist, dass die betreffende Person die Waren entweder
gestellen
oder
gestellen lassen kann
und
sämtliche Informationen beibringen kann, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind,
und
in der Union ansässig ist.
Einer Ansässigkeit in der Union bedarf es in den nachstehenden Fällen nicht für
Anmeldungen zum Versandverfahren
oder
Anmeldungen zur vorübergehenden Verwendung
oder
Anmeldungen, die nur gelegentlich abgegeben werden
oder
gemäß dem Abkommen der Republik Österreich mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. September 1963 für Anmeldungen, die von einer in der Schweiz ansässigen Person bei einer österreichischen Grenzzollstelle für die von ihr gestellten Waren abgegeben werden.
Sind mit der Annahme der Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen verbunden, so ist die Abgabe der Anmeldung nur durch diese Person oder ihren Vertreter zulässig.
1.3. Ausfuhrabgaben - Artikel 5 Z 21 UZK
Ausfuhrabgaben sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0619-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0121-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71543
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 10)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 15.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF