Findok · Richtlinien
ZK-2500
Anhang 2: Richtlinien zur Bewilligungserteilung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0716-III/10/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
Anhang 2: Richtlinien zur Bewilligungserteilung
Allgemeines
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Vorübergehende Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittels der auf Formularbasis (Formulartextfelder, Kontrollkästchen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann die Zahl der Positionszeilen verändert werden.
Trifft ein Punkt der Bewilligung nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden, einzigen Bewilligungen sind ergänzende Anordnungen im Hinblick auf den Sprachaspekt jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgefertigte Textpassagen (Hinweise, Anordnungen), die nicht zutreffen, sind zu löschen.
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
1 Bewilligungsinhaber, FA-/St.Nr.
siehe Merkblatt
1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag
vom:
(TT.MM.JJJJ)
Bezugsnummer:
ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages
2 Zollverfahren
siehe Merkblatt
3 Art der Bewilligung
siehe Merkblatt
4 Zusatzblätter
siehe Merkblatt
5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen
Wenn die Besonderheit der vV es erfordert, ist folgendes festzulegen:
Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse)
Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden
ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen
6 Geltungsdauer der Bewilligung
6 a
Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ)
Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 173 UZK-DA genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden.
6 b
Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 173 UZK-DA genannten höchstzulässigen Geltungsdauern.
7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen
siehe Merkblatt.
8 Veredelungserzeugnisse (entfällt)
9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge
Ablaufbeschreibung
Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben
Ort(e) der Verwendung
siehe Merkblatt
Sonstiges
siehe Merkblatt
10 Wirtschaftliche Voraussetzungen
siehe Merkblatt
11 Zollstellen
siehe Merkblatt
Gegebenenfalls ist Art. 211 Abs. 2 UZK-DA zu beachten.
12 Nämlichkeitsmittel
siehe Merkblatt
13 Frist für die Erledigung (in Monaten)
Die Frist ist in Monaten anzugeben.
Besondere Modalitäten
Sofern beantragt, ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen.
14 Vereinfachte Verfahren
siehe Merkblatt
15 Beförderung
Verfügbare Beförderungsmodalitäten:
1Beförderung ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen in der beantragten Bewilligung angegebenen Orten (ist immer zu bewilligen!)
2Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren zum Betrieb des Antragstellers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung oder Verarbeitung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren (ist immer zu bewilligen!)
3Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr im Rahmen des Zollverfahrens (ist immer zu bewilligen; dem Verfahrensinhaber steht es jedoch immer frei, die vV bereits durch Ausfuhr oder Wiederausfuhr und Überführung in ein externes Versandverfahren bei einer Innerlandszollstelle zu beenden.)
16 Zusätzliche Angaben
Sicherheit
Hier ist über eine ggf. zu leistende Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen.
Verantwortlicher Sachbearbeiter
Sonstiges
Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere
besondere Überwachungsmaßnahmen
Anordnung besonderer Mitteilungspflichten
Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung
Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden.
Begründung
Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen.
17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0716-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF