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Findok · Richtlinien

ZK-2500

Anhang 2: Richtlinien zur Bewilligungserteilung

überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0716-III/10/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 06.05.2020.

Wortlaut laut Findok

Anhang 2: Richtlinien zur Bewilligungserteilung Allgemeines Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Vorübergehende Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittels der auf Formularbasis (Formulartextfelder, Kontrollkästchen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann die Zahl der Positionszeilen verändert werden. Trifft ein Punkt der Bewilligung nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden, einzigen Bewilligungen sind ergänzende Anordnungen im Hinblick auf den Sprachaspekt jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgefertigte Textpassagen (Hinweise, Anordnungen), die nicht zutreffen, sind zu löschen. Bewilligungsnummer Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen. 1 Bewilligungsinhaber, FA-/St.Nr. siehe Merkblatt 1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vom: (TT.MM.JJJJ) Bezugsnummer: ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages 2 Zollverfahren siehe Merkblatt 3 Art der Bewilligung siehe Merkblatt 4 Zusatzblätter siehe Merkblatt 5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen Wenn die Besonderheit der vV es erfordert, ist folgendes festzulegen: Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse) Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen 6 Geltungsdauer der Bewilligung 6 a Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ) Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 173 UZK-DA genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden. 6 b Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 173 UZK-DA genannten höchstzulässigen Geltungsdauern. 7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen siehe Merkblatt. 8 Veredelungserzeugnisse (entfällt) 9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge Ablaufbeschreibung Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben Ort(e) der Verwendung siehe Merkblatt Sonstiges siehe Merkblatt 10 Wirtschaftliche Voraussetzungen siehe Merkblatt 11 Zollstellen siehe Merkblatt Gegebenenfalls ist Art. 211 Abs. 2 UZK-DA zu beachten. 12 Nämlichkeitsmittel siehe Merkblatt 13 Frist für die Erledigung (in Monaten) Die Frist ist in Monaten anzugeben. Besondere Modalitäten Sofern beantragt, ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen. 14 Vereinfachte Verfahren siehe Merkblatt 15 Beförderung Verfügbare Beförderungsmodalitäten: 1Beförderung ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen in der beantragten Bewilligung angegebenen Orten (ist immer zu bewilligen!) 2Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren zum Betrieb des Antragstellers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung oder Verarbeitung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren (ist immer zu bewilligen!) 3Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr im Rahmen des Zollverfahrens (ist immer zu bewilligen; dem Verfahrensinhaber steht es jedoch immer frei, die vV bereits durch Ausfuhr oder Wiederausfuhr und Überführung in ein externes Versandverfahren bei einer Innerlandszollstelle zu beenden.) 16 Zusätzliche Angaben Sicherheit Hier ist über eine ggf. zu leistende Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen. Verantwortlicher Sachbearbeiter Sonstiges Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere besondere Überwachungsmaßnahmen Anordnung besonderer Mitteilungspflichten Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden. Begründung Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen. 17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0716-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 26)
Gültig
01.05.2016 bis 06.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF