Findok · Richtlinien
ZK-2500
3.5. Zulässige Fälle
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.254.034gilt ab 07.05.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2020 bis 31.12.2020.
01.05.201616.02.201716.07.201817.10.201828.05.201907.05.202001.01.202101.07.202201.12.202201.04.202311.04.202301.08.202315.07.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.5. Zulässige Fälle
Als "Fahrzeuge" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle im Straßen- und Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzten Beförderungsmittel samt der mit den Beförderungsmittel eingeführten Ersatzteile, normales Zubehör und Ausrüstung einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen.
Als Beförderungsmittel gelten auch Anhänger, die an Straßenfahrzeuge angehängt werden können.
3.5.1. Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung
Als "Gewerbliche Verwendung" eines Beförderungsmittels gelten folgende Fälle
gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile (Gewinnabsicht);
Beförderung von Waren im Rahmen eins Betriebes ohne Entgelt (Werkverkehr).
Als "Verwender" gilt jenes Unternehmen, für dessen Geschäftsbetrieb das Beförderungsmittel im Einsatz steht und das den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verwendung des Fahrzeuges erzielt; der Verwender ist Bewilligungs-/Verfahrensinhaber;
der Wohnsitz des Fahrzeugführers ist grundsätzlich unerheblich, da er weder Verwender noch Bewilligungsinhaber ist;
Anmerkung
Die Person des Fahrers lässt jedoch oft Rückschlüsse darauf zu, ob ein Fahrzeug tatsächlich im Gebrauch eines drittländischen Betriebes steht, da üblicherweise das Fahrzeug von jenem Betrieb verwendet wird, dessen Dienstnehmer das Fahrzeug führt.
3.5.1.1. Grundsätzliche Voraussetzungen
Art. 212 Abs. 3 UZK-DA
Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung wird unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen bewilligt
Zulassung des Fahrzeuges außerhalb des Zollgebietes auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person (Drittländischer Halter);
In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person sind;
Verwendung durch eine außerhalb des Zollgebietes ansässige Person (Drittländischer Verwender);
Verwendung durch eine dritte, außerhalb der Union ansässigen Person ist erlaubt, sofern diese vom Bewilligungsinhaber eine schriftliche Ermächtigung hat (Art. 212 Abs. 3 UZK-DA).
3.5.1.1.1. Hinweis zum Begriff "Zulassung des Fahrzeuges" in Art. 201 Abs. 3 Buchstabe a) UZK-DA
3.5.1.1.1.1. Landfahrzeuge
Die amtliche Zulassung eines Landfahrzeuges außerhalb der EU ist regelmäßig ein Hinweis auf eine Nicht-Unionsware. Dies kann im Einzelfall durch eine zollamtliche Bestätigung der Überführung zum freien Verkehr widerlegt werden.
3.5.1.1.1.2. Luft- und Wasserfahrzeuge
In den Fällen von Luft- und Wasserfahrzeugen ist ein Registrierungsbescheid einer national zuständigen Stelle eine Bestätigung der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz zur Situation bei Landfahrzeugen lässt sich hier aber kein allgemeiner Rückschluss auf die zoll- und steuerrechtliche Situation machen. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig auf den Alternativtatbestand des Gehörens einer bestimmten Person abzustellen.
3.5.1.1.2. Verwendung im Binnenverkehr
Die ausschließliche Verwendung im Binnenverkehr (Verbot des Kabotageverkehrs) stellt keinen Zollschuldentstehungstatbestand mehr dar und fällt nicht mehr in den Bereich der zollamtlichen Überwachung.
Die Voraussetzungen für den gewerblichen Marktzugang mit Beförderungsmitteln werden nicht mehr durch die zollrechtlichen Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung sondern durch Vorschriften aus dem Bereich des Verkehrswesens geregelt.
Wirtschaftspolitische Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung von Beförderungen mit im Drittland zugelassenen Beförderungsmitteln durch außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässige Unternehmer obliegen somit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT).
Das BMVIT stellt entsprechende Genehmigungen mit Auflagen aus.
Obwohl das Kabotageverbot somit keinen Zollschuldentstehungstatbestand mehr darstellt, bleibt die Ahndung von Kabotage-Verstößen nach nicht-zollrechtlichen (verkehrsrechtlichen) Bestimmungen davon unberührt.
Es ist daher bei zollrechtlichen Kontrollen auf die verkehrsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und ggf. festgestellte Übertretungen den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen.
3.5.1.1.3. Verwendung von Anhängern
Art. 214 Buchstabe b UZK-DA
Ziehen eines in einem Drittland zugelassenen Anhängers durch ein im Zollgebiet zugelassenes Zugfahrzeug ist jedenfalls zulässig.
3.5.1.1.4. Frist für die Erledigung
Art. 217 Buchstabe b UZK-DA
Die Frist für die Erledigung entspricht dem Zeitraum, der zur Durchführung der bewilligten Beförderung erforderlich ist.
Das ist jener Zeitraum, der für die Durchführung von verkehrsrechtlich bewilligten Transporten erforderlich ist.
3.5.1.2. Sonderfälle - gewerbliche Verwendung
Als Ausnahme von den grundsätzlichen Voraussetzungen wird die Vorübergehende Verwendung in folgenden Fällen bewilligt
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Zulässige Sonderfälle
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Verfahren
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Art. 214 Buchstabe c UZK-DA
Gewerbliche Verwendung von Beförderungsmittel durch im Zollgebiet der Union ansässige Personen im Zusammenhang mit einer Notsituation; Der Begriff Notsituation ist eng auszulegen.
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Überführung
formlos
Frist für die Erledigung
Solang die Notsituation anhält
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Art. 216 Abs. 2 UZK-DA
Gewerbliche Verwendung von Beförderungsmittel durch im Zollgebiet der Union ansässige Personen kann in Ausnahmefällen und für eine bestimmte Dauer bewilligt werden.
Voraussetzungen
Vorübergehender Notstand oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder im Hinblick auf verkehrstechnische Gegebenheiten, wenn dem keine wirtschaftlichen oder abgabenpolitischen Interessen entgegenstehen.
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Bewilligung
Auf Grund der Kann-Bestimmung ist auf Antrag eine formelle Bewilligung desder zuständigen ZollamtesZollstelle im Einvernehmen mit dem BM für Finanzen erforderlich.
Überführung
formlos
Frist für die Erledigung
Die Frist wird in der Bewilligung nach Erfordernis des Einzelfalles festgelegt.
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Art. 215 Abs. 3 UZK-DA
Anmerkung
Gegenständliche Bestimmung erscheint im Hinblick auf die Definition der Gewerblichen Verwendung als inhaltsleer (vgl. Art. 215 Abs. 4 Buchstabe b UZK-DA).
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3.5.1.3. Sonderfall unbegleiteter kombinierter Verkehr
Die Sonderbestimmung betreffend den genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr zum/vom ÖBB-Terminal Wels ist in der ARL GK-0500 (Güterverkehr auf der Straße) geregelt.
3.5.2. Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeuge zum eigenen Gebrauch
Als "Eigener Gebrauch" eines Beförderungsmittels gelten folgende Fälle
Die Benutzung eines Beförderungsmittels (auch Mietfahrzeuge) durch den Beteiligten selbst.
Die Verwendung von Firmenfahrzeugen durch Geschäftsreisende, Vertreter, Monteure, Servicetechniker usw.
Die Mitnahme von Waren im persönlichen Gepäck ist zulässig.
Die Mitnahme von Personen unter Selbstkostenbeteiligung ist zulässig.
Als "Verwender" gilt jene natürliche Person, die das Fahrzeug zur Beförderung der eigenen Person selbst verwendet; der Verwender ist Bewilligung-/Verfahrensinhaber.
Bedient sich der Verwender, der sich selbst im Fahrzeug befindet, einer anderen Person nur als Fahrzeugführer (Lenker, Chauffeur, Pilot usw.) so ist dessen Wohnsitz grundsätzlich unerheblich, da er weder Verwender noch Bewilligungsinhaber ist.
3.5.2.1. Grundsätzliche Voraussetzungen
Art. 212 Abs. 3 UZK-DA
Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung wird unter folgenden Voraussetzungen bewilligt
Zulassung des Fahrzeuges außerhalb des Zollgebietes auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person (Drittländischer Halter);
In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person sind;
Verwendung durch eine außerhalb des Zollgebietes ansässige Person (Drittländischer Verwender);
Verwendung durch eine dritte, außerhalb der Union ansässigen Person ist erlaubt, sofern diese vom Bewilligungsinhaber eine schriftliche Ermächtigung hat (Art. 212 Abs. 3 UZK-DA).
3.5.2.1.1. Verwendung von Anhängern
Art. 214 Buchstabe b UZK-DA
Ziehen eines in einem Drittland zugelassenen Anhängers durch ein im Zollgebiet zugelassenes Zugfahrzeug ist jedenfalls zulässig.
3.5.2.1.2. Frist für die Erledigung
Art. 217 Buchstabe c bis e UZK-DA
Die Fristen für die Erledigung sind je nach Art des Beförderungsmittels und seiner Verwendung unterschiedlich festgesetzt.
Straßenfahrzeuge
a)in allgemeinen Fällen 6 Monate
b)bei Gebrauch durch Studenten Studiendauer
c)bei Gebrauch durch eine Person zur Erfüllung eines Auftrages von bestimmter Dauer Auftragsdauer.
Luftfahrzeuge
6 Monate
Wasserfahrzeuge
18 Monate
Besondere Fristen für die Erledigung ergeben sich aus den nachstehenden Sonderfällen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.254.034
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 26)
- Gültig
- 07.05.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF