Findok · Richtlinien
ZK-2500
1.3. Erneuerung, Änderung
überholte Fassung (bis 15.02.2017)RichtlinieBMF-010313/0341-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 15.02.2017.
Wortlaut laut Findok
1.3. Erneuerung, Änderung
1.3.1. Antrag/Erteilung
Art. 164 UZK-DA
Zur Erneuerung/Änderung einer Bewilligung genügt ein einfacher schriftlicher Antrag, der insbesondere den Hinweis auf die frühere Bewilligung und gegebenenfalls die für deren Änderung erforderlichen Angaben enthält (Art. 164 UZK-DA).
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können die Zollbehörden eine neue Bewilligung erteilen oder die bestehende Bewilligung abändern/ergänzen.
Bewilligung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft:
Bezieht sich die Erneuerung oder geringfügige Änderung auf eine im Einvernehmen mit anderen Mitgliedstaaten erteilte Bewilligung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft, erfolgt die Benachrichtigung der betroffenen Mitgliedstaaten durch einfache Mitteilung (Art. 261 UZK-IA).
Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Bescheiddurchschrift im Wege des
Competence Center - Single-Authorisation in Schärding
(CC-ZV, Single-Authorisation@bmf.gv.at)
möglichst mittels E-Mail.
1.3.2. Rückwirkung
Art. 172 Abs. 3 UZK-DA
Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits abgelaufenen Bewilligung beantragt, so kann die Erneuerung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden (Art. 172 Abs. 3 UZK-DA).
1.4. Vereinfachtes Verfahren
1.4.1. Anwendungsbereich
Art. 163 UZK-DA
Das vereinfachte Bewilligungsverfahren kann - abgesehen von nachstehenden Ausnahmen - für alle Fälle der vorübergehenden Verwendung angewandt werden.
Ausnahmen:
In allen Fällen,
der vereinfachten Zollanmeldung
der zentralen Zollabwicklung
der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
der Beantragung der Verwendung von Ersatzwaren
wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist
der rückwirkenden Bewilligung
in Fällen des Art. 236 Buchstabe b UZK-DA (vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen)
wenn die Bewilligung im Voraus (vor der Einfuhr der Waren) erteilt werden soll.
1.4.2. Zuständigkeit
Art. 205 UZK-DA
Zollbehörde
Der Antrag auf Bewilligung ist bei der für den ersten Ort der Verwendung zuständigen Zollstelle zu stellen.
Davon abweichend ist bei konkludenter oder mündlicher Anmeldung, sowie beim Verfahren mit Carnet ATA oder Carnet CPD der Ort der ersten Gestellung in der Union zuständig.
Zollstelle
Im Anwendungsgebiet ist für die Bewilligung die als erste befasste Zollstelle zuständig (§ 39 ZollR-DG).
1.4.3. Antrag/Erteilung
Art. 163 UZK-DA
Zollanmeldung
Die Abgabe der Zollanmeldung (elektronisch/mündlich) zur Überführung in das Verfahren gilt als Bewilligungsantrag; die Überlassung der Waren in die vorübergehende Verwendung gilt als Bewilligung (Art. 163 UZK-DA).
Für eine mündliche Anmeldung ist ein Dokument gemäß Anhang 71-01 UZK-DA erforderlich.
Carnet ATA
Wird ein Carnet ATA bei einer zuständigen Zollstelle zwecks Inanspruchnahme des Verfahrens der Vorübergehenden Verwendung vorgelegt, so gilt die Vorlage als Antrag auf Bewilligung; die Annahme des Carnets (Abschnitt Vorübergehende Verwendung/weißes Einfuhrblatt) gilt als Bewilligung (Art. 163 Abs. 5 UZK-DA).
Andere Form der Willensäußerung
Sofern für eine bestimmte Ware die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch andere Form der Willensäußerung nach Art. 139 UZK-DA iVm Art. 141 UZK-DA (konkludente Handlung) zugelassen ist, gilt diese Willensäußerung als Antrag auf Bewilligung und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung (Art. 163 Abs. 4 Buchstabe c UZK-DA).
Prüfung
Die Prüfung der Erfüllung der für die betreffende Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren (Abfertigung).
1.4.4. Bewilligung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft
Art. 260 bis 262 UZK-IA
Berührt die vereinfachte Bewilligung die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten (dh. weitere Verwendung, Beförderung oder Erledigung erfolgt in einem anderen Mitgliedstaat), kann sie ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Zollanmeldung erteilt werden.
Wird der Bewilligungsantrag in Form einer Standardzollanmeldung gestellt, erfolgt eine einfache Mitteilung an die betroffenen Zollbehörden.
Wird die Bewilligung durch Annahme eines/einer
Carnet ATA
mündlichen Anmeldung oder
als Anmeldung geltenden anderen Form der Willensäußerung erteilt,
ist eine Mitteilung nicht erforderlich.
1.4.4.1. Mitteilungsverfahren
Wird im Anwendungsgebiet eine Bewilligung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft, in Form einer Standardzollanmeldung erteilt, übermittelt die Überwachungszollstelle einen Ausdruck der als Bewilligung geltenden Zollanmeldung direkt an das
Competence Center - Single-Authorisation in Schärding
(CC-ZV, Single-Authorisation@bmf.gv.at)
möglichst mittels E-Mail.
Das CC leitet die Durchschrift den betroffenen Zollverwaltungen zu.
Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten.
In folgenden Fällen ist eine Konsultation nicht erforderlich, aber eine entsprechende Mitteilung an die betroffenen Mitgliedstaaten:
wenn eine Bewilligung; an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
erneuert;
geringfügig geändert;
zurückgenommen;
ausgesetzt;
widerrufen wird;
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht; dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Zollanmeldung (Ausnahmen siehe nächster Absatz) gestellt wird.
In folgenden Fällen ist weder eine Konsultation noch eine entsprechende Mitteilung an die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich:
wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Art. 262 UZK-IA erteilt wird;
wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.
1.5. Widerruf, amtswegige Änderung, Rücknahme
Unrichtige Angaben im Antrag oder nicht erfüllte Voraussetzungen können je Fall
zur (rückwirkenden) Zurücknahme (Art. 27 UZK)
oder
zum (nicht rückwirkenden) Widerruf (Art. 28 UZK)
der Bewilligung und zum Entstehen der Zollschuld (Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a oder c UZK) führen.
1.5.1. Widerruf, amtswegige Änderung
Art. 28 UZK, Art. 30 UZK
Die Bewilligung ist zu widerrufen oder amtswegig zu ändern, wenn kein Rücknahmegrund vorliegt, jedoch eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Inhaber einer ihm aus der Bewilligung erwachsenden Verpflichtung nicht nachkommt. Der Widerruf oder die Änderung ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (ex nunc). Soweit berechtigte Interessen des Bewilligungsinhabers es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Der Widerruf gilt nicht für Einfuhrwaren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs auf Grund der widerrufenen Bewilligung bereits in die Vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind. Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, dass die Einfuhrwaren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Zuständigkeit:
Der Widerruf oder die amtswegige Änderung ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen.
1.5.2. Rücknahme
Art. 27 UZK
Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist, und
dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen
und
sie auf Grund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte ergehen dürfen.
Die Rücknahme ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist (ex tunc). Für die im Verfahren befindlichen Einfuhrwaren entsteht - anders als im Falle des Widerrufs - die Einfuhrzollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK, da zumindest eine Voraussetzung (Bewilligung) für die Überführung in die Vorübergehende Verwendung rückwirkend nicht mehr vorliegt. Der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ist der Zeitpunkt der seinerzeitigen Annahme der Zollanmeldung, Art. 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK.
Zuständigkeit
Die Rücknahme ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen.
Normen und Schlagworte
- § 39 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0341-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 15.02.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF