Findok · Richtlinien
ZK-2500
3.4. Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0716-III/10/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3.4. Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container
Art. 215 UZK; Art. 322 UZK-IA; Art. 169 UZK-DA
3.4.1. Allgemeines
Die Erledigungen gemäß dem Art. 322 UZK-IA stellen ein Abweichen vom Nämlichkeitsprinzip der vorübergehenden Verwendung dar.
Die Bewilligung von Ersatzwaren in der Vorübergehenden Verwendung ist auf Fälle der Art. 207 bis 211 UZK-DA (Paletten und Container, sowie deren Ersatzteile, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör) und sinngemäß auf Schienenbeförderungsmittel beschränkt. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 169 Abs. 8 UZK-DA und Art. 322 UZK-IA.
Die Verwendung von Ersatzwaren wird jedoch nicht bewilligt, wenn die in die Vorübergehende Verwendung übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Art. 169 Abs. 3 UZK-DA).
Die Vorübergehende Verwendung für diese Waren darf auch in der Union ansässigen Verwendern bewilligt werden (Art. 207 UZK-DA).
3.4.2. Schienenbeförderungsmittel
Für Schienenbeförderungsmittel, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Eisenbahnfahrzeuge gleicher Art oder von etwa gleichem Wert wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt worden sind, ausgeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 322 Abs. 1 UZK-IA).
3.4.3. Paletten
Für Paletten ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Paletten gleicher Art. oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 322 Abs. 2 UZK-IA).
3.4.4. Container
Für Container, die im Rahmen eines Pools gemäß dem Abkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes ausgeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 322 Abs. 3 UZK-IA).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0716-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF